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Arbeitsrecht in der Praxis
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Arbeitsrecht in der Praxis

1. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4966-5

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Arbeitsrecht in der Praxis (1. Auflage)

S. 2768. Arbeitsgerichtliches Verfahren

Rechtsgrundlage des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bildet das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, kurz ASGG. Das ASGG ist primär auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG (Individualarbeitsrechtssachen sowie betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten; vgl Kap 8.1.3.) sowie auf Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG anzuwenden, sofern nichts anderes angeordnet ist.

8.1. Zuständigkeit

8.1.1. Sachliche Zuständigkeit

Zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen. Die sachliche Zuständigkeit leitet sich aus § 3 ASGG ab.

Der Instanzenzug im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich dreistufig konzipiert:

  • In erster Instanz sind gem § 3 ASGG die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte sachlich zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig. Die Landesgerichte haben gem § 36 ASGG in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen ihrer Bezeichnung den Zusatz „als Arbeits- und Sozialgericht“ beizufügen. Für die einzelnen Bundesländer ergibt dies nachfolgende Zuständigkeiten:

    in der Steiermark das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und das Landesgericht Leoben;

    in Kärnten das Landesgericht Klagenfurt;

    im Burgenland das Landesgericht Eisenstadt;

    in Oberösterreich das Landesgericht Linz, das Landesgericht Ried im Innkreis, das Landesgericht Wels sowie das Landesgericht Steyr;

    in Niederösterreich das Landesgericht Wr. Neustadt, das Landesgericht St. Pölten, das Landesgericht Krems/Donau sowie das Landesgericht Korneuburg;

    in Salzburg das Landesgericht Salzburg;

    in Tirol das Landesgericht Innsbruck und

    in Vorarlberg das Landesgericht Feldkirch.

    In Wien wurde für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien gem § 2 Abs 2 ASGG ein Gerichtshof erster Instanz errichtet, der die Bezeichnung Arbeits- und Sozialgericht Wien führt. Die Vorschriften für die Landesgerichte sind – soweit nichts anderes angeordnet ist – auch auf das Arbeits-und Sozialgericht Wien anzuwenden.

  • In zweiter Instanz sind die jeweils übergeordneten Oberlandesgerichte zur Entscheidung berufen, die in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen ihrer Bezeichnung den Zusatz „in Arbeits- und SozialS. 277rechtssachen“ beizufügen haben. Nachfolgende vier Oberlandesgerichte sind zur Entscheidung in zweiter Instanz berufen:

    das Oberlandesgericht Graz für die Steiermark und Kärnten,

    das Oberlandesgericht Innsbruck für Tirol und Vorarlberg,

    das Oberlandesgericht Wien für Wien, Niederösterreich und dem Burgenland und

    das Oberlandesgericht Linz für Oberösterreich und Salzburg.

  • In letzter und dritter Instanz entscheidet der Oberste Gerichtshof mit dem Zusatz „in Arbeits- und Sozialrechtssachen“.

Im besonderen Feststellungsverfahren iSd § 54 ASGG entscheidet der OGH über den Feststellungsantrag in erster und letzter Instanz.

8.1.2. Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit ist in den §§ 4 bis 6 ASGG geregelt.

Für die in § 50 Abs 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach der Wahl des Klägers örtlich zuständig:

  • in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel

    der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte;

    das Unternehmen seinen Sitz hat;

    regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war;

    das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder

    bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;

  • in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel

    die juristische Person ihren Sitz hat,

    die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder

    der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

  • in den Fällen der Z 5 bis 7 nur das Gericht, in dessen Sprengel

    die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Gehaltskasse, die Betriebliche Vorsorgekasse oder der gleichartige Leistungsträger den Sitz oder

    S. 278der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

  • in den Fällen der Z 8 nur das Gericht, in dessen Sprengel

    die Österreichische Gesundheitskasse ihren Sitz oder

    der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Für die in § 50 Abs 2 ASGG genannten betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten ist nur jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Betrieb befindet, auf den sich die Rechtsstreitigkeit bezieht. Bezieht sich der Rechtsstreit auf den Zentralbetriebsrat oder den Zentralbetriebsratsfonds, ist nur jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen seinen Sitz hat.

8.1.3. Arbeitsrechtssachen

Als Arbeitsrechtssachen definiert § 50 ASGG bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

  • zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung;

  • zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und Mitgliedern der Organe der Arbeitnehmerschaft im Zusammenhang mit deren Organtätigkeit sowie zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und dem Betriebsratsfonds, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten nach Abs 2 handelt;

  • zwischen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit;

  • zwischen juristischen Personen, die zur Gewährung von Ruhegenüssen, Versorgungsgenüssen oder ähnlichen einem früheren Arbeitsverhältnis entspringenden Leistungen errichtet und keine Sozialversicherungsträger sind, und Personen, die solche Leistungen beanspruchen;

  • über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 zwischen der Urlaubskasse und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern mit Ausnahme des im § 25 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 geregelten Verfahrens;

  • über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz zwischen der Urlaubs- und Abfertigungskasse und Arbeitgebern;

  • über Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem Gehaltskassengesetz 1959 gebührenden Bezüge;

  • zwischen Arbeitnehmern und der Mitarbeitervorsorgekasse oder gleichartigen Leistungsträgern im Zusammenhang mit gesetzlichen Abfertigungsansprüchen;

  • zwischen Arbeitnehmern und der Österreichischen Gesundheitskasse über Entgeltansprüche aus der Einlösung von Dienstleistungsschecks nach dem Dienstleistungsscheckgesetz sowie

  • zwischen Arbeitnehmern und Personen, die aufgrund der § 8 bis 10 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes für Entgeltansprüche haften.

Darüber hinaus sind gem Abs 2 leg cit Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II. (Betriebsverfassung), V. (Europäische Betriebsverfassung), VI. (Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft), S. 279VII. (Beteiligung der Arbeitnehmer in der Genossenschaft) oder VIII. (Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften) Teil des ArbVG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergeben, Arbeitsrechtssachen.

In die sachliche Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte können nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten iSv Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur fallen. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen fallen daher nicht in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte. Rechtsstreitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eines Beamten sind im Verwaltungswege auszutragen. Handelt es sich bei den vom oder gegen den Beamten geltend gemachten Anspruch um einen Anspruch zivilrechtlicher Natur, begründet dies wiederum die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte. Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten zählen hingegen zu den von den Arbeits- und Sozialgerichten zu entscheidenden Individualarbeitsrechtssachen.

Die Gerichte haben gem § 38 Abs 1 ASGG die sachliche und örtliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Heilung kann nach § 104 Abs 3 JN eintreten.

Ist anstelle des angerufenen Gerichtes ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, hat das angerufene Gericht, sofern die Unzuständigkeit nicht geheilt ist, die Rechtsstreitigkeit an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen (§ 38 Abs 2 ASGG). Das Gericht, an das die Rechtsstreitigkeit überwiesen worden ist, ist an den rechtskräftigen Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit gebunden. Die örtliche Unzuständigkeit kann es nicht mit der Begründung aussprechen, dass doch das überweisende Gericht zuständig ist (§ 38 Abs 4 ASGG).

Wird die Rechtssache noch vor Anhörung einer Partei überwiesen, ist diese weiterhin berechtigt, die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zu erheben, und zwar auch dahingehend, dass das zuerst angerufene Gericht zuständig ist. In diesem Fall ist das Gericht, an das die Rechtssache überwiesen worden ist, nicht an den Beschluss des überweisenden Gerichtes gebunden.

Arbeitsrechtssachen dürfen wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit grundsätzlich nicht zurückgewiesen werden. Sofern die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht geheilt ist, ist von Amts wegen zu überweisen.

S. 2808.1.4. Gerichtsbesetzung

Die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit wird gem § 10 ASGG idR in Senaten ausgeübt. Die Senate sind aus Berufsrichtern, die den Vorsitz zu übernehmen haben, und fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen.

Die Senate setzen sich in Abhängigkeit von der Instanz wie folgt zusammen:

  • In erster Instanz entscheidet ein Drei-Richter-Senat. Dieser besteht aus einem Berufsrichter als Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.

  • In zweiter Instanz entscheidet ein Fünfer- oder Dreiersenat. Der Fünfersenat besteht aus drei Berufsrichtern, wobei ein Berufsrichter den Vorsitz übernimmt, und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Der Dreiersenat besteht aus drei Berufsrichtern.

  • In dritter Instanz entscheidet ein Dreier-, Fünfer- oder Elfersenat. Der Dreier- und Fünfersenat setzt sich wie in der zweiten Instanz zusammen. Kommt es zu einer Entscheidung im verstärkten Elfersenat, entscheiden sieben Berufsrichter, wobei ein Berufsrichter den Vorsitz innehat und ein Berufsrichter als Berichterstatter fungiert, sowie je zwei fachkundige Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber (vgl § 11 ASGG).

8.2. Vertretungsrecht vor den Arbeits- und Sozialgerichten

In erster Instanz besteht in Arbeits- und Sozialrechtssachen keine Vertretungspflicht durch einen Rechtsanwalt (§ 39 Abs 3 ASGG). Die Parteien sind daher von Gesetzes wegen befugt, das Verfahren selbst zu führen. Den Parteien bleibt es aber unbenommen, sich im Verfahren vertreten zu lassen. Das Gesetz unterscheidet zwischen qualifizierten Personen zur Vertretung in erster und zweiter Instanz (§ 40 Abs 1 ASGG) und sonstigen Personen zur Vertretung in erster Instanz (§ 40 Abs 2 ASGG). Vor dem Oberlandesgericht in zweiter Instanz besteht daher ein Vertretungszwang durch eine qualifizierte Person. Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof in dritter Instanz ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgesehen.

Qualifizierte Personen sind

  • Rechtsanwälte oder

  • Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung, sofern die Befugnis durch die Interessenvertretung oder Berufsvereinigung vorliegt.

Sonstige Personen sind

  • auf Arbeitgeberseite deren Arbeitnehmer, Prokuristen oder Mitglieder eines geschäftsführenden Organs;

  • auf Arbeitnehmerseite die Mitglieder des zuständigen Betriebsrates;

  • S. 281auf Seiten eines parteifähigen Organs der Arbeitnehmerschaft eines ihrer Mitglieder;

  • Funktionäre oder Arbeitnehmer eines im Behindertenbeirat unmittelbar oder mittelbar vertretenen Verbandes, sofern die Befugnis hierzu durch den jeweiligen Verband vorliegt sowie

  • andere geeignete Personen, über deren Eignung der Vorsitzende durch unanfechtbaren Beschluss zu entscheiden hat.

8.3. Rechtswirkungen der Entscheidungen

Bei bestimmten erstinstanzlichen Urteilen in Arbeitsrechtssachen kommt es gem § 61 ASGG zum sofortigen Eintritt der Urteilswirkungen. Wird gegen das erste erstinstanzliche Urteil rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben, hemmt dies gem § 61 Abs 1 ASGG zwar den Eintritt der Rechtskraft, nicht aber den Eintritt der Verbindlichkeit der Feststellung, den der Rechtsgestaltungswirkung oder den der Vollstreckbarkeit bestimmter Rechtsstreitigkeiten. Der Berufung kommt daher keine aufschiebende Wirkung zu. Dies gilt nach hM aber nur für das erste klagsstattgebende Urteil, nicht aber für das klagsabweisende Urteil.

Hierbei handelt es sich gem § 61 Abs 1 Z 1 bis 5 ASGG um nachfolgende Streitigkeiten:

  • Rechtsstreitigkeiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und daraus abgeleiteter Ansprüche auf das rückständige laufende Arbeitsentgelt;

  • Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückständige laufende Arbeitsentgelt;

  • Rechtsstreitigkeiten über die Herausgabe der dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszufolgender Arbeitspapiere und herauszugebender Gegenstände;

  • Rechtsstreitigkeiten über die Zurückstellung der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Ausübung der Arbeit zur Verfügung gestellten Gegenstände;

  • Rechtsstreitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V., VI., VII., oder VIII. Teil des ArbVG (sog betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten) oder aus gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergeben.

Das Urteil der ersten Instanz wirkt gem § 61 Abs 2 ASGG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens weiter, auch wenn es in der Zwischenzeit aufgehoben oder durch ein anderes Urteil ersetzt worden ist. Die Parteien können jedoch auch etwas Abweichendes vereinbaren.

Darüber hinaus kann das Gericht in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückständige laufende Arbeitsentgelt die S. 282Hemmung der Vollstreckbarkeit zur Gänze oder teilweise verfügen. Voraussetzung ist ein Antrag des Arbeitgebers sowie der Umstand, dass es die soziale Lage des Arbeitnehmers zulässt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob das laufende Einkommen des Arbeitnehmers dem bisherigen Entgelt im Wesentlichen gleich ist und er zum Ausgleich für das fehlende rückständige Arbeitsentgelt Verpflichtungen eingehen musste, die seine Lebensführung erheblich beeinträchtigen (§ 61 Abs 4 Z 1 ASGG). Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklärt, auf die Vollstreckbarkeit zu verzichten (§ 64 Abs 4 Z 2 ASGG).

8.4. Zinsen

§ 49a ASGG enthält eine eigene Zinsregelung für Forderungen, welche im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis iSd § 50 Abs 1 ASGG stehen. Die gesetzlichen Zinsen betragen in diesem Fall 9,2 vom Hundertpro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz.

§ 49a ASGG erstreckt sich auf gesetzliche Zinsen. An die Stelle des nach dem bürgerlichen Recht geltenden gesetzlichen Zinssatzes von 4 % (§ 1000 Abs 1 ABGB) soll der in § 49a ASGG genannte Zinssatz treten. Sofern es sich um eine Forderung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis iSd § 50 Abs 1 ASGG handelt, verdrängt diese Bestimmung daher die allgemeine Vorschrift über die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes.

Zu den Arbeitsverhältnissen iSd § 49a ASGG zählen auch Lehr- und Ausbildungsverhältnisse, da diese in § 51 Abs 1 ASGG den Arbeitsverhältnissen gleichgestellt werden. Sofern öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse privatrechtlicher Natur sind, fallen auch diese unter den Begriff des Arbeitsverhältnisses iSd § 49a ASGG.

Die Regelung des § 49a ASGG gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Beide Arbeitsvertragsparteien müssen daher im Anwendungsfall der Bestimmung die erhöhten gesetzlichen Zinsen leisten.

Für jede einzelne Forderung ist der um 9,2 Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz relevant, der am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit der Forderung gilt. Der so errechnete Zinssatz gilt für die gesamte Dauer der Verzinsung. Nachträgliche Änderungen des Zinssatzes sind nicht zu berücksichtigen.

Der Basiszinssatz lag im Zeitraum bis konstant bei -0,62 %. Seit diesem Zeitpunkt hat sich der Basiszinssatz stetig erhöht und liegt seit dem S. 283 bei 3,88 % (Stand ). Der Verzugszinssatz beläuft sich derzeit daher auf 13,08 %.

Die Verzinsung steht nur aus dem sich ergebenden Nettobetrag zu. Dies gilt auch dann, wenn ein Bruttobetrag gefordert und zugesprochen wird.

Die Regelung des § 49a ASGG gilt nicht nur für gerichtlich geltend gemachte Forderungen, sondern ist auch auf nicht eingeklagte Forderungen sowie für Zeiträume vor der gerichtlichen Geltendmachung anzuwenden.

Beruht die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, ist die Bestimmung des § 49a ASGG nicht anzuwenden. In diesem Fall kommen die allgemeinen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen zur Anwendung (§ 1000 Abs 1 ABGB).

8.5. Kostenersatzanspruch und Gerichtsgebühren

In Arbeitsrechtssachen iSd § 50 Abs 1 ASGG gelten gem § 2 Abs 1 ASGG die allgemeinen Bestimmungen der ZPO hinsichtlich des Kostenersatzes. Die ZPO knüpft den Kostenersatz idR an das Obsiegensprinzip, sodass die unterlegene Partei dem Prozessgegner die Prozesskosten zu ersetzen hat. Prozesskosten sind insbesondere Gerichtsgebühren, Kosten der Parteienvertreter sowie auch Sachverständigengebühren.

Ausdrücklich ausgeschlossen ist ein Kostenersatzanspruch jedoch in Verfahren über den Aufschub der Karenz (§ 15b Abs 3 und 4 MSchG bzw § 4 Abs 3 und 4 VKG) und die Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung (§ 15b Abs 5, § 15k Abs 6 MSchG bzw § 4 Abs 5, § 8c Abs 6 VKG).

In betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG (zB Kündigungsanfechtungsverfahren gem § 105 ArbVG oder Entlassungsanfechtungsverfahren gem § 106 ArbVG) steht der obsiegenden Partei ein Kostenersatzanspruch gegenüber der unterlegenen Partei nur im Verfahren vor dem OGH zu (§ 58 ASGG).

In besonderen Feststellungsverfahren gem § 54 Abs 2 ASGG steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu.

Das RATG regelt im Wesentlichen den Belohnungsanspruch des Rechtsanwaltes ua im zivilgerichtlichen Verfahren. Es ist daher primär bei der Ermittlung der anwaltlichen Kosten heranzuziehen.

Die Bestimmungen des RATG gelten sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei, als auch bei der Bestimmung der S. 284Kosten, welche der Gegner im Falle des Unterliegens zu ersetzen hat (§ 1 Abs 2 RATG). Die Höhe des Kostenersatzanspruches der obsiegenden Partei im Gerichtsverfahren richtet sich daher nach dem RATG.

Die Höhe des Ersatzanspruches ist abhängig von der Höhe der Bemessungsgrundlage. Im Zivilprozess richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert des Streitgegenstandes (§ 3 RATG).

Stellt der Streitgegenstand die Zahlung eines Geldbetrages dar, bildet der in der Klage begehrte Geldbetrag die Bemessungsgrundlage, wobei Zinsen nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

Steht die Höhe der Klagsforderung noch nicht fest oder handelt es sich bspw um eine Feststellungsklage, ist der Streitgegenstand nach den § 54 bis 59 JN oder nach den eigenen Bewertungsgrundsätzen des RATG zu bewerten. Ist der Anspruch weder bezifferbar bzw liegt keine gesetzliche Vorschrift für die Höhe der Bemessungsgrundlage vor, kann der Streitgegenstand frei bewertet werden.

Die Bewertung des Streitgegenstandes hat die klagende Partei in der Klage vorzunehmen. Der Kostenersatzanspruch einer Partei richtet sich grundsätzlich nach der Bewertung durch die klagende Partei.

In Verfahren nach § 54 Abs 1 ASGG (besonderes Feststellungsverfahren) gilt für die Bewertung durch die klagende Partei ein Höchstbetrag von EUR 24.000,00 (vgl § 10 Z 6a RATG). Der Betrag von EUR 24.000,00 gilt in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, auch als Zweifelsstreitwert, sofern sich die Bemessungsgrundlage nicht anders bestimmen lässt (vgl § 14 lit a RATG).

Die Inanspruchnahme der Gerichte begründet idR eine Gebührenpflicht nach dem GGG. Der Kläger hat die Klage daher nicht nur nach dem RATG als Basis für das anwaltliche Honorar zu bewerten, sondern auch nach dem GGG für die Höhe der zu entrichtenden gerichtlichen Pauschalgebühren.

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind bei einem Wert des Streitgegenstandes bis EUR 2.500,00gerichtsgebührenbefreit (Anm 8 zu TP1 GGG).

Die Bemessungsgrundlage bleibt grundsätzlich für das ganze Verfahren gleich. Sofern in der weiteren Folge im Verfahren ein über diesen Wert hinausgehender Vergleich abgeschlossen wird, fallen jedoch Gerichtsgebühren an. Die gerichtliche Pauschalgebühr ist unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen (§ 18 Abs 1, Abs 2 Z 2 GGG). Umgekehrt gebührt aber kein Ersatz der Gerichtsgebühren, wenn der Kläger den Streitwert auf einen Betrag unter EUR 2.500,00 einschränkt.

S. 285In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Bemessungsgrundlage EUR 750,00, sofern Gegenstand der Klage nicht ein Geldbetrag, sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, ist (§ 16 Abs 1 Z 1 GGG; zB Verfahren nach § 54 Abs 1 und 2 ASGG). Daraus resultiert für derartige Streitigkeiten Gebührenfreiheit.

8.6. Rechtsmittel

Gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts kann innerhalb einer Frist von vier Wochen das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Gegen einen Beschluss des Gerichts kann innerhalb einer Rechtsmittelfrist von 14 Tagen (im Falle des § 521 ZPO innerhalb von vier Wochen) ein Rekurs erhoben werden. Rechtsmittelgericht ist das örtlich zuständige Oberlandesgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen.

Sowohl die Berufung als auch der Rekurs sind beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (sog Grundsatzrevision iSd § 502 Abs 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. Das Berufungsgericht kann durch ausdrückliche Zulassungserklärung die ordentliche Revision zulassen (Zulassungsrevision).

Verneint das Berufungsgericht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, kann gem § 505 Abs 4 ZPO die außerordentliche Revision erhoben werden.

Die Revision an den Obersten Gerichtshof ist unabhängig vom Streitwert zulässig, da die Streitwertgrenzen gem § 502 Abs 5 Z 4 ZPO für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht zur Anwendung gelangen.

Die Revision ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen (§ 505 Abs 1 ZPO).

Die Rechtsmittelfristen beginnen mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der anzufechtenden Entscheidung zu laufen.

Im Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h MSchG ist eine Berufung gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz nicht zulässigS. 286(§ 15k Abs 6 MSchG). Darüber hinaus sind Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes nur aus den Gründen des § 517 Abs 1 Z 1, 4 und 6 ZPO anfechtbar.

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