Arbeitsrecht in der Praxis
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 2768. Arbeitsgerichtliches Verfahren
Rechtsgrundlage des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bildet das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, kurz ASGG. Das ASGG ist primär auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG (Individualarbeitsrechtssachen sowie betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten; vgl Kap 8.1.3.) sowie auf Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG anzuwenden, sofern nichts anderes angeordnet ist.
8.1. Zuständigkeit
8.1.1. Sachliche Zuständigkeit
Zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen. Die sachliche Zuständigkeit leitet sich aus § 3 ASGG ab.
Der Instanzenzug im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich dreistufig konzipiert:
In erster Instanz sind gem § 3 ASGG die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte sachlich zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig. Die Landesgerichte haben gem § 36 ASGG in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen ihrer Bezeichnung den Zusatz „als Arbeits- und Sozialgericht“ beizufügen. Für die einzelnen Bundesländer ergibt dies nachfolgende Zuständigkeiten:
–in der Steiermark das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und das Landesgericht Leoben;
–in Kärnten das Landesgericht Klagenfurt;
–im Burgenland das Landesgericht Eisenstadt;
–in Oberösterreich das Lan...