Arbeitsrecht in der Praxis
1. Aufl. 2024
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S. 1455. Ausgewählte Fragen des Mutterschutz- und Väterkarenzrechts
5.1. Bekanntgabe der Schwangerschaft – Mitteilungspflicht nach § 3 Abs 4 MSchG
Hat eine Arbeitnehmerin Kenntnis von einer Schwangerschaft erlangt, obliegen ihr Meldepflichten, die sie gegenüber ihrem Arbeitgeber wahrzunehmen hat. § 3 Abs 4 MSchG normiert, dass Arbeitnehmerinnen im Falle einer Schwangerschaft dazu verpflichtet sind, ihren Arbeitgeber, sobald sie von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt haben, unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins davon zu unterrichten. Arbeitnehmerinnen haben zudem auf Verlangen des Arbeitgebers eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen der Schwangerschaft sowie über den voraussichtlichen Geburtstermin vorzulegen. Die Kosten für einen weiteren Nachweis der Schwangerschaft sowie des voraussichtlichen Geburtstermins sind vom Arbeitgeber zu tragen (§ 3 Abs 5 MSchG). Verlangt der Arbeitgeber keine ärztliche Bescheinigung, besteht auch für die Arbeitnehmerin keine Pflicht zur Vorlage.
Die Bekanntgabe der Schwangerschaft nach § 3 Abs 4 MSchG besteht daher aus zwei Schritten, nämlich der Information des Arbeitgebers über die bestehende Schwangerschaft sowie den Nachweis derselben durch eine ärztliche Bestätigung auf Verlangen des Arbeitg...