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Vereinfachte Berichtigung der Mindestanteile nach § 10 Abs 3 WEG
immo aktuell 2021/34
Die Änderung der Miteigentumsanteile durch bloße Berichtigung nach § 10 Abs 3 WEG setzt nach Wortlaut, Systematik und Zweck dieser Bestimmung eine vorangegangene gerichtliche (§ 9 Abs 2 und 3 WEG) oder einvernehmliche (§ 9 Abs 6 WEG) Neufestsetzung der Nutzwerte voraus.
Sachverhalt: [1] Der Antragsteller und der Einschreiter sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft.
[2] Der Antragsteller beantragte, die jeweiligen Mindestanteile entsprechend einer neuen Ausfertigung des der Wohnungseigentumsbegründung zugrunde liegenden Nutzwertgutachtens gem § 10 Abs 3 WEG iVm § 136 GBG zu berichtigen.
[3] Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag.
[4] Gegen diese Entscheidung erhob der Einschreiter Rekurs. Für die bewilligte Berichtigung gebe es keine Rechtsgrundlage.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Einschreiters nicht Folge. Gem § 10 Abs 3 WEG könne, wenn aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung die Miteigentumsanteile geändert werden, dies bei bereits einverleibtem Wohnungseigentum durch Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des § 136 GBG geschehen. Wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 von 100 führe, sei diese Berichtigung auf Antrag auch nur eines der von der...