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immo aktuell 4, August 2021, Seite 164

Kündigung wegen Bedarfs im Rahmen der Hoheitsverwaltung

immo aktuell 2021/33

§ 30 Abs 2 Z 11 MRG

Für den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 11 MRG muss ein dringender Raumbedarf der Vermieterin an den aufgekündigten Räumlichkeiten bestehen. Bei dieser Beurteilung ist aber ein milderer Maßstab als bei den Eigenbedarfstatbeständen des § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG anzulegen. Es kommt in erster Linie darauf an, ob der Bestandgegenstand nach dem an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung ausgerichteten Konzept der Gebäudesanierung auf eine andere Art als bisher für Zwecke der Hoheitsverwaltung verwendet werden soll.

Sachverhalt: [1] Die klagende Stadtgemeinde ist Eigentümerin der Liegenschaft samt darauf errichtetem Gebäude. Auf der Liegenschaft befindet sich das Gemeindeamt, das zwei Gebäudetrakte (links und rechts der Hofeinfahrt) aufweist. Die aufgekündigte Wohnung Top 1 des Beklagten befindet sich im linken Trakt im 2. Obergeschoss (über dem Sitzungssaal) und hat eine Nutzfläche von rund 113 m2. Die Klägerin verfügt über acht Gemeindebedienstete, die im Gemeindeamt arbeiten.

[2] Das Gemeindeamtsgebäude wurde im Jahr 1958 errichtet; das Gemeindeamt ist nicht barrierefrei zugänglich. Der Eingang zum Gemeindeamt liegt in einer Hofeinfahrt. Auf der linken Sei...

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