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immo aktuell 4, August 2021, Seite 163

Gemeinsamer Haushalt nach § 14 Abs 3 MRG bei Aufenthalt des Mieters im Pflegeheim

immo aktuell 2021/32

§ 14 Abs 3 MRG

Rechtliche Beurteilung: [1] 1. Selbst wenn man mit der Beklagten von der Unrichtigkeit der Qualifizierung der aufgekündigten Wohnung als von der Anwendung des MRG ausgenommene und damit ohne besonderen Kündigungsgrund kündbare Dienstwohnung nach § 1 Abs 2 Z 2 MRG durch die Vorinstanzen ausginge und das Benützungsverhältnis als ein dem MRG unS. 164 terliegendes Mietverhältnis beurteilen würde, wäre für die Beklagte nichts gewonnen. In diesem Fall wäre nämlich der von der Klägerin geltend gemachte Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG zu bejahen:

[2] 2. Nach § 14 Abs 2 MRG treten nach dem Tod des Hauptmieters die in Abs 3 leg cit genannten Personen in den Mietvertrag ein. Eintrittsberechtigt sind nach § 14 Abs 3 MRG Verwandte in gerader Linie des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Wenn es nicht zur Sonderrechtsnachfolge nach § 14 Abs 2 und 3 MRG kommt, liegt bei Mietverträgen über Wohnungen der Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 5 MRG vor (vgl RIS-Justiz RS0103727).

[3] 2.2 Wer sich auf das Eintrittsrecht beruft, muss alle dafür erforderlichen Voraussetzungen beweisen (RS0069504). Maßgeblicher Zeitpunkt des Vorliegens eines gemeinsamen Hau...

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