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Festsetzung von Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) erfolgt nicht für einen Veranlagungszeitraum
Entscheidung: Ra 2022/15/0036 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: Art 19, 20 UStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine natürliche Person, die nicht Unternehmerin iSd § 2 UStG war, kaufte ein Kfz in einem anderen Mitgliedstaat und importierte es nach Österreich. Das Finanzamt setzte für den dadurch gemäß Art 1 Abs 7 UStG bewirkten innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs Umsatzsteuer fest (Fahrzeugeinzelbesteuerung) und führte im Bescheid auch an, dass die Umsatzsteuer bereits fällig gewesen sei.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und hob den Bescheid ersatzlos auf. Die Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge sei eine Steuer, die jeweils für einen bestimmten Kalendermonat entstehe. Die Angabe des Zeitraums (Kalendermonat), für den sie festgesetzt werde, sei daher zwingend erforderlich. Da der angefochtene Bescheid einen derartigen Zeitraum nicht enthalte, verstoße er gegen § 198 Abs 2 BAO, sei damit rechtswidrig und könne durch das BFG nicht saniert werden.
Rechtliche Beurteilung: In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art 20 Abs 2 UStG) hat der Erwerber gemäß Art 21 Abs 2 UStG spätestens bis zum Ablauf eines Monats, nach dem die Steuerschuld entstanden ist (Fälligkeitstag), eine Steuererklärung auf amtli...