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Selbständige Speisenzusteller doch Dienstnehmer
Bei selbständigen Speisenzustellern kommen Behörden und Gerichte meistens zum Ergebnis, dass Dienstverhältnisse vorliegen. Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen argumentieren sehr oft damit, dass es ein sanktionsloses Ablehnungsrecht gibt bzw nicht jeder einzelne Zusteller auf seine doch vorliegende Selbständigkeit hin überprüft wurde. Ohne ausreichende Begründung führen beide Argumente beim VwGH aber nicht zum Erfolg (, und ).
Einzelfallbeurteilung bei übereinstimmendem Geschäftsmodell
In beiden Fällen ging es um selbständige Speisenzusteller mit einheitlichen Verträgen bzw einheitlicher Vorgehensweise bei der Speisenzustellung (Auslieferung aufgrund eines im Voraus erstellten Schichtplanes, Überwachung des Aufenthaltsorts durch EDV-System, Vertretung nur aus dem Kreis der anderen Zusteller). In beiden Fällen wurde gerügt, dass nicht jeder Einzelfall überprüft wurde.
Es trifft zwar zu, dass Feststellungen über die Versicherungspflicht immer in Bezug auf bestimmte Dienstgeber und bestimmte Dienstnehmer zu treffen sind. Wird aber eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge ...