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Fortzahlung des Entgelts bei Dienstfreistellung
Während einer Dienstfreistellung ist dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt fortzuzahlen (§ 1155 ABGB). Erzielt der freigestellte Arbeitnehmer in einem anderen Arbeitsverhältnis ein Arbeitsentgelt, so ist dieser Verdienst beim fortgezahlten Arbeitsentgelt anzurechnen (§ 1155 Abs 1 ABGB). Der vereinbarte Ausschluss der Anrechnung stellt den Arbeitnehmer besser und ist daher zulässig. Für die Annahme einer schlüssigen Vereinbarung zur Beschränkung der Anrechnung gelten strenge Voraussetzungen (nach § 863 ABGB). Fehlt eine Vereinbarung, so ist die Anrechnungsregelung auch dann anzuwenden, wenn die Dienstfreistellung grundlos ist ().
Sachverhalt
Die Klägerin beendete das Arbeitsverhältnis einvernehmlich am per und wurde ab dienstfrei gestellt (bei vollen Bezügen). Bezüglich des Eingehens eines neuen Arbeitsverhältnisses während der Dienstfreistellung wurde zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags nichts besprochen. Am hat die Klägerin ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Daraufhin wurden vom Arbeitgeber (des dienstfrei gestellten Arbeitsverhältnisses) die Zahlungen des Arbeitsentgelts eingestellt. Die Klägerin hat diese Zahlungen eingeklagt. Der beklagte Arbeitgeber hat sich auf die Anrec...