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Geltungsbereich des BUAG – Verlegen von Metalldächern
Der Geltungsbereich des BUAG knüpft an der Betriebstätigkeit an. Schon mehrfach mussten sich die Gerichte mit Fällen beschäftigen, in denen sich ein Unternehmen auf eine Tätigkeit spezialisiert hatte, die zwei verschiedenen Gewerben zukommt.
Entscheidend für die Anwendbarkeit des BUAG ist die Frage, ob diese Tätigkeiten auch in Betrieben nach § 2 BUAG erbracht werden; ob sie darüber hinaus in anderen Betriebsarten ebenfalls verrichtet werden, ist hingegen nicht entscheidend (). Da Dachdecker auch Metalldächer verlegen dürfen, unterliegen Betriebe, die sich darauf spezialisiert haben, unabhängig von ihrer Gewerbeberechtigung dem BUAG ().
Den beiden hier angesprochenen Entscheidungen liegt derselbe Sachverhalt zugrunde (nicht bloß ein gleichgelagerter).
Das LVwG Steiermark hatte zunächst am entschieden, dass das BUAG nicht anwendbar wäre. Die BUAK erhob dagegen Revision an den VwGH, der am dieses Erkenntnis aufhob, woraufhin das LVwG Steiermark mit Erkenntnis vom unter Beachtung der Rechtsansicht des VwGH zum genau gegenteiligen Ergebnis kam, nämlich der Anwendbarkeit des BUAG.
Der VwGH hat die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen.
Sachverhal...