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Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie
Der österreichische Gesetzgeber hat die notwendigen Anpassungen in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (EU-Transparenz-RL) vorgenommen (BGBl I 2024/11, ausgegeben am ). Die wesentlichen Inhalte dieser Änderungen werden im Folgenden dargestellt. Auf Änderungen im HGHAG, HeimAG und LAG wird dabei nicht eingegangen.
Dienstzettel
Art 4 EU-Transparenz-RL legt fest, über welche Mindestinformationen Arbeitnehmer seitens ihres Arbeitgebers unterrichtet werden müssen. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung muss der Inhalt des Dienstzettels über die bereits bisher normierten Vorgaben hinaus um Angaben zu folgenden Punkten ergänzt werden:
Hinweis auf das einzuhaltenden Kündigungsverfahren (§ 2 Abs 2 Z 5 AVRAG);
Sitz des Unternehmens (§ 2 Abs 2 Z 6 AVRAG);
kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung (§ 2 Abs 2 Z 8 AVRAG);
gegebenenfalls Angaben zur Vergütung von Überstunden und neben der Fälligkeit Angaben zur Art der Auszahlung des Entgelts (§ 2 Abs 2 Z 9 AVRAG);
gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen (§ 2 Abs 2 Z 11 AVRAG);
Name und Anschrift des (zuständigen) Trägers der Sozialversicherung (§ 2 Abs 2 Z 13 AVRAG);
Dauer und Bedingungen einer vere...