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Feststellungsklage auf Rechtsunwirksamkeit eines Testaments
iFamZ 2024/69
Seit Inkrafttreten des AußStrG 2003 ist das Außerstreitverfahren nicht mehr ein dem Streitverfahren vorgeschaltetes friedensrichterliches Verfahren, dessen Anordnungen insoweit nur provisorischen Charakter hatten, als sie durch einen nachfolgenden Zivilprozess im Ergebnis rückgängig gemacht werden konnten, sondern ein eigenständiges und neben dem Streitverfahren gleichberechtigtes Erkenntnisverfahren.
Eine auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Testaments angestrengte Klage gegen einen in diesem Testament eingesetzten Erben, der im Verlassenschaftsverfahren aber noch keine Erbantrittserklärung abgegeben hat und daher am Verfahren auch noch nicht beteiligt ist, ist zulässig, weil mangels widersprechender Erbantrittserklärung der unmittelbare Anwendungsbereich der §§ 160 ff AußStrG und damit das außerstreitige Verfahren nach dem vom Kläger verfolgten Rechtsschutzziel nicht eröffnet ist.
[1] Beim BG St. Johann im Pongau ist zu AZ 455 A 78/22f das Verlassenschaftsverfahren nach dem 2022 verstorbenen Erblasser anhängig. In diesem gaben der Kläger unter Berufung auf ein Testament vom , der Sohn des Klägers unter Berufung auf ein Testament vom und der leibliche Sohn des Erblassers...