Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zurückziehung eines Antrags auf Inventar-errichtung
iFamZ 2024/68
§ 804 ABGB; §§ 10, 165 AußStrG
Die Antragstellung und auch die Zurückziehung eines Antrags bedarf der Form des § 10 Abs 1 AußStrG. Sie kann entweder in der Form eines Schriftsatzes eingebracht oder zu Protokoll erklärt werden. E-Mail-Anträge (Anbringen) erfüllen das Formerfordernis des § 10 Abs 1 AußStrG nicht. Ist der E-Mail-Antrag an den Gerichtskommissär gerichtet, ist er zulässig und fristwahrend, wenn auf dem Briefpapier des Gerichtskommissärs dessen E-Mail-Adresse aufscheint, weil auf diese Weise zu erkennen gegeben wird, dass Zustellungen auch im Weg eines E-Mails angenommen werden. Allerdings gilt für E-Mails die zu Fax-Eingaben entwickelte Rsp, wonach zur Behebung des Formmangels ein Verbesserungsverfahren nach § 10 Abs 4 AußStrG einzuleiten ist.
[1] Der 2021 verstorbene Erblasser hinterließ eine Witwe und zwei Töchter. Die Witwe gab aufgrund eines Testaments aus dem Jahr 2007 die unbedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab.
[2] Die pflichtteilsberechtigten Töchter stellten am beim Erstgericht den Antrag auf Errichtung eines Inventars. Nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten gab der (nunmehrige) Rechtsvertreter der Töchter dem Gerichtskommissär mit (nicht qualifiziert signiertem) E-Mail vom...