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Rekursrecht des Leiters der Krankenanstalt (hier „kollegiale Führung“), nicht des Abteilungsleiters
iFamZ 2024/62
§§ 2, 16 Abs 2, 19a Abs 3 HeimAufG; § 6 Abs 2 AußStrG
LG ZRS Wien , 42 R 211/23z
Es ist ausschließlich der Leiter der Einrichtung zur Erhebung eines Rekurses gegen einen Beschluss legitimiert, mit dem die Unzulässigkeit der Freiheitsbeschränkung ausgesprochen wurde. Insb kommt weder dem Einrichtungsträger noch dem zu dessen Vertretung nach außen berufenen Organ Legitimation zur Erhebung eines Rekurses zu.
Wer „Leiter der Einrichtung“ ist, ist im HeimAufG nicht geregelt und richtet sich daher nach den internen Organisationsvorschriften. Diese Funktion kann dem ärztlichen Leiter, dem Verwaltungsleiter und dem Leiter des Pflegedienstes gemeinschaftlich in Form eines kollegial eingerichteten Direktoriums zukommen (vgl LG ZRS Graz, 1 R 153/22k, iFamZ 2022/234, 302; LG Salzburg, 21 R 576/081, iFamZ 2009/122, 163).
§ 6a KAKuG und § 11 Wiener KAG sehen die entsprechende Möglichkeit vor, die jeweilige Leitung als kollegiale Führung zu organisieren – eine solche liegt im Anlassfall auch vor. Dies bedeutet, dass allgemeine und grundsätzliche Angelegenheiten zu besprechen sowie allfällige Entscheidungen gemeinsam zu fällen sind und im Sinne der Ergebnisse der Beratungen in den jeweiligen Aufgabenbereichen vorzugehen ist (§ 1...