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Kein Schadenersatz für Polizisten, der sich bei Amtshandlung verletzt
iFamZ 2024/59
§ 9 UbG; § 269 StGB
Wenn sich ein Polizist beim Versuch verletzt, einen (von einer Amtshandlung gem § 9 UbG) Betroffenen, der im Zuge einer vorgenommenen Armwinkelsperre zu Sturz kommt, vor dem Aufprall auf den Boden aufzufangen, ist dies im Rahmen des gewöhnlichen Berufsrisikos eines Polizisten zu sehen. Der Betroffene hat durch sein Verhalten – an der Wand stehen und die Arme auf dem Rücken belassen – keine gesteigerte Gefahrensituation geschaffen.
Maßnahmen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Einschreiten nach § 9 UbG müssen geeignet und unbedingt notwendig sein, es darf nur das gelindeste zum Ziel führende Mittel angewendet werden. Es ist unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen, die notwendigen Vorkehrungen vor Abwehr von Gefahren sind zu treffen.
Ein Polizeibeamter wurde im Zuge einer Amtshandlung gem § 9 UbG verletzt. Konkret erlitt er eine Abschürfung am Ellenbogen und eine Prellung/Zerrung des rechten Handgelenks. Seine Klage, die finanziellen Folgen dieser Verletzung von der zur Untersuchung beim Amtsarzt vorzuführenden Person (in der Folge: „Betroffener“) erstattet zu bekommen, war nicht erfolgreich.
Der Betroffene war ...