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iFamZ 2, April 2024, Seite 73

Vorwiegend Rechtskenntnisse: Rechtsanwalt kann Erwachsenenvertretung nicht ablehnen

iFamZ 2024/57

§ 275 ABGB

Bei der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, kommt dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zu (6 Ob 125/23k; RIS-Justiz RS0117452 [T2]; RS0087131). Rechtliche Fachkenntnisse werden in der Regel für die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten (insb zur Durchsetzung von Ansprüchen) oder für den Abschluss komplizierter Verträge erforderlich sein (6 Ob 125/23k; 5 Ob 40/23b). Es muss eine Angelegenheit vorliegen oder konkret absehbar sein, die von einer Person ohne juristische Ausbildung nicht eigenständig erfüllt werden könnte. Die bloß abstrakte Möglichkeit, dass in Zukunft Prozesse und Verfahren anfallen oder Rechtskenntnisse künftig von Vorteil sein könnten, genügt nicht. Vielmehr müssen diese Angelegenheiten aktuell oder in naher Zukunft zu besorgen sein (6 Ob 125/23k; 4 Ob 41/23t).

(…) [7] Angehörige dieser Rechtsberufe müssen nach § 275 ABGB gerichtliche Erwachsenenvertretungen grundsätzlich übernehmen, es sei denn, es liegt ein in dieser Bestimmung genannter Ablehnungsgrund vor. Die Möglichkeit der Ablehnung nach § 275 ABGB gilt dabei nur für jene Notare (Notariatskandidaten) ode...

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