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Verbot der Kumulierung von Familienleistungen
iFamZ 2024/53
§ 6 Abs 3 KBGG; Art 10 VO (EG) 883/2004
Sowohl nach nationalem Recht als auch nach Unionsrecht setzen die Antikumulierungsbestimmungen das Zusammentreffen von vergleichbaren (gleichartigen) Leistungen aus zwei Staaten voraus. Vergleichbar sind Leistungen dann, wenn sie einander in Funktion und Struktur (Zweck, Berechnungsgrundlage, Voraussetzungen für ihre Gewährung) im Wesentlichen entsprechen. Liegen vergleichbare Familienleistungen nicht vor, ist der Anspruch einer in Österreich wohnhaften Grenzgängerin in die Slowakei auf pauschales Kinderbetreuungsgeld nach nationalem österreichischen Recht zu bejahen.