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Verlängerung der Frist für Antragstellung auf Waisenpension
iFamZ 2024/47
§§ 86 Abs 3 Z 1, 252 Abs 2 Z 3 ASVG
Für einen bei Ablauf der Frist des § 86 Abs 3 Z 1 Satz 1 ASVG in seiner Geschäftsfähigkeit beeinträchtigten Antragsteller auf Waisenpension beginnt die sechsmonatige Antragsfrist, die zu einer rückwirkenden Zuerkennung der Waisenpension führt, auch dann erst mit Wiedererlangung der vollen Geschäftsfähigkeit zu laufen, wenn für ihn ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt ist.