Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kindeswohldienliche Aufsplittung der Gerichtszuständigkeit?
iFamZ 2024/45
Eine Teilübertragung der Zuständigkeit bei Pflegschaftsverfahren mehrerer Kinder, die aus derselben Ehe oder Lebensgemeinschaft stammen, ist in der Regel nicht zweckmäßig.
1. Gem § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insb wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach § 111 Abs 1 JN ist stets das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (RIS-Justiz RS0047300; vgl Fucik in Fasching/Konecny, ZPO3, § 111 JN Rz 3; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 111 JN Rz 2; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2, § 111 JN Rz 11 – alle mit zahlreichen Nachweisen aus der Rsp).
2.1. Schon das BG R. hat darauf hingewiesen, dass eine Teilübertragung...