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Zustimmung zur Operation des Kindes bei Obsorge beider Eltern
iFamZ 2024/40
Wenn beide Eltern mit der Obsorge betraut sind, ist gem § 167 Abs 1 ABGB grundsätzlich jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten.
Die Mutter beantragte, die nicht erteilte Zustimmung des Vaters zur beidseitigen operativen Entfernung der Mandeln bei den minderjährigen Kindern im Landeskrankenhaus F. zu ersetzen. Der Vater beantragte im Verfahren, die Zustimmung nicht zu erteilen.
Das Erstgericht wies den Antrag der Mutter ab.
Das Rekursgericht wies – infolge Rekurses des Vaters – mit Maßgabebestätigung den Antrag der Mutter auf Ersetzung der Zustimmung des Vaters zurück. Seien beide Eltern mit der Obsorge betraut, sei jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung sei selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden sei (§ 167 Abs 1 ABGB). Die Zustimmung des anderen obsorgeberechtigten Elternteils zur medizinischen Behandlung eines nicht entscheidungsfähigen Minderjährigen falle nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 167 Abs 2 Satz 1 ABGB.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts aufz...