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iFamZ 2, April 2024, Seite 62

Verfahrensrechtliches im Obsorgestreit

iFamZ 2024/38

Susanne Beck

§ 181 Abs 1 ABGB; § 107 Abs 2 und 3 AußStrG

Bei einer vorläufigen Entscheidung über die Obsorge nach § 107 Abs 2 AußStrG ist äußerste Zurückhaltung geboten, weil auch eine vorläufige Entziehung der Obsorge einen Grundrechtseingriff bedeutet und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert.

(…) 2.1.1. Nach § 181 Abs 1 ABGB kann das Gericht, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Kindeswohl gefährden, die Obsorge dem bisherigen Berechtigten ganz oder teilweise entziehen und an den KJHT übertragen (§ 211 ABGB) oder sonst zur Sicherung des Kindeswohls geeignete unterstützende Maßnahmen treffen (vgl auch S. 63 § 107 Abs 3 AußStrG). Bei der Anordnung von Maßnahmen iSd § 181 Abs 1 ABGB ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Familienautonomie zu berücksichtigen. Durch eine solche Verfügung darf das Gericht die Obsorge nur insoweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes erforderlich ist (RIS-Justiz RS0048736 [T3]). Eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, kommt nur als ultima ratio in Betracht. Zuvor hat das Gericht alle anderen Möglichkeiten zu prüfen, die dem Kindeswohl gerecht werden können und eine Belassung des Kindes in der Familie ermöglichen (4 Ob 110/20k). (…)

2.2.1. Es ist auch zulässig, im Rahmen von vorläufigen Maßnahmen die Obsorge den Elter...

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