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iFamZ 2, April 2024, Seite 61

Obsorgeübertragung an den KJHT mit haupt-sächlichem Aufenthalt des Kindes beim bisher betreuenden Elternteil?

iFamZ 2024/37

Susanne Beck

§ 181 Abs 1 ABGB

Eine Änderung der Obsorgeverhältnisse nach § 181 ABGB (hier: bei bindungsblockierendem Verhalten eines Elternteils) darf nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung notwendig ist. Vor dieser Maßnahme hat das Gericht alle anderen Möglichkeiten zu prüfen, die dem Kindeswohl gerecht werden können, weil der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur gewahrt wird, wenn bei einer Beschränkung der Obsorge die jeweils gelindesten Mittel angewandt werden.

Das Erstgericht entzog (auch) der Mutter die Obsorge für den sechsjährigen J. im Bereich der gesamten Pflege und Erziehung samt gesetzlicher Vertretung in diesen Bereichen und übertrug diese dem KJHT zur Gänze. Zwar gelinge es der Mutter, eine ausreichende Grundversorgung zu gewährleisten, sie schaffe es aber nicht, entlastende Maßnahmen für J. zu setzen und dadurch eine Annäherung des Kindes an den Vater zu ermöglichen. Es widerspreche dem Kindeswohl, wenn die Mutter es zulasse, dass sich J. zunehmend vom Vater abwende. Die Beibehaltung der aktuellen Obsorgesituation würde das Verhalten der Mutter bestätigen und ihr wenig Anlass geben, zur Verbesserung der Beziehung zwischen Sohn und Vater be...

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