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iFamZ 2, April 2024, Seite 59

Offenkundige Zahlungsunfähigkeit und richtige Exekutionsführung für Unterhaltsgläubiger

Franz Neuhauser

Das Rechtsinstitut der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit wurde mit durch § 49a EO in den Rechtsbestand eingeführt. Dabei ist es für minderjährige Unterhaltsgläubiger nach öffentlicher Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit nicht nur für das Exekutionsverfahren, sondern auch für die erfolgreiche Beantragung von Titelvorschüssen nach § 3 Z 2 UVG essenziell, den richtigen Exekutionsschritt zu setzen.

I. Grundlegendes

Bei der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit nach § 49a EO gilt es für Unterhaltgläubiger und deren Vertretungen, einige Besonderheiten zu beachten. Nach öffentlicher Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit haben Unterhaltsgläubiger bei der Forderungsexekution zwischen einer möglichen Exekutionsführung unter Nutzung des § 49a Abs 2 EO (Exekution auf die Differenz zwischen den beiden Existenzminima mit Vorbringen zur Zulässigkeit der Exekutionsführung) und der Nutzung von § 49a Abs 3 EO (Exekutionsführung ohne Beschränkung auf die Differenz zwischen den beiden Existenzminima, aber mit Bescheinigung und Anführung einer der in § 49a Abs 3 EO genannten Ausnahmen) zu differenzieren.

II. Anwendung von § 49a Abs 2 EO

Mit der öffentlichen Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit nach § 49a EO tritt eine weitreichende Exekutionssperre be...

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