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bau aktuell 2, März 2024, Seite 80

Beipackzettel für Angebote?

Rainer Kurbos

Der neidische Blick in des Nachbars Schrebergarten des Medizinrechts zeigt, wozu Pragmatik mit Aufklärungspflichten und Warnobliegenheiten taugen können, wenn es um die Beschränkung der Haftung geht. Dort werden Formulare unterschrieben und Zettel beigepackt, von denen sofort klar sein muss, dass der Patient sie nicht verstanden haben kann, wenn er die Behandlung trotzdem akzeptiert.

Nun will ich keineswegs jenen Anbietern den Rücken stärken, die ihr Angebot als bittere Pille für den Bauherrn verstehen wollen, quasi als Revanche für Vorbemerkungen und Positionstexte. Aber wieso nicht ein allgemeines Aufklärungsformular statt überbordender Prüf- und Warnpflicht, womöglich schon vor Behebung des Angebotsoperats (nach dem Motto: „Die Annahme dieses Angebots kann bzw wird Ihre Börse gefährden“)?

Theoretisch-dogmatisch trifft den Werkunternehmer die Erfolgshaftung, während der Arzt nur für kunstgerechtes Bemühen haftet. Allerdings: Im Bereich der Beistellung (des zu behandelnden Körpers bzw Baugrundes) ist die Sachlage durchaus analogiefähig!

Da wie dort liegt die Quelle des Risikos in der Sphäre des Bestellers bzw Patienten. Die weitreichenden Aufklärungspflichten des Medizinrechts wurden...

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