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bau aktuell 2, März 2024, Seite 57

Rechtsfragen zum echten Monatslohn von Bauarbeitern

Unter besonderer Berücksichtigung der Vor- und (vor allem) Nachteile zum Stundenlohn

Christoph Wiesinger

Der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe kennt sowohl den Stundenlohn als auch den (echten) Monatslohn und lässt beide zu. In der Praxis kommt der Stundenlohn, auch als „unechter Monatslohn“ bezeichnet, aber deutlich häufiger zur Anwendung. Das hat durchaus praktische Gründe, auf die im Folgenden speziell eingegangen wird.

1. Begriffe

Für die Zeiträume der Entgeltbemessung (nach Stunden, Tagen, Wochen, Monaten, Quartalen oder Jahren) gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. Solche gibt es nur für die Fälligkeit (§ 1154 Abs 2 ABGB; § 15 AngG), was aber nicht zwingend etwas über die Art der Entgeltbemessung aussagt. Anderes gilt für die Kollektivverträge, weil diese den Mindestlohn festlegen und diese daher neben dem Lohnanspruch (in Euro) auch die diesem Anspruch entsprechende Zeiteinheit normieren. Der für Bauarbeiter geltende Kollektivvertrag legt dem Grunde nach einen Stundenlohn fest (Anhang I des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe). Das bedeutet, dass der Lohnanspruch nach geleisteten Stunden zu ermitteln ist. Sofern gesetzlich für Entgeltfortzahlungsfälle das Ausfallsprinzip normiert ist, sind auch diese Stunden entsprechend zu berücksichtigen.

Alternativ dazu sieht der Kollekt...

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