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Offensichtliche Mängel bei fiktiver Übernahme
bauaktuell 2024/3
§ 1052 ABGB iVm Punkt 10.2.2. der ÖNORM B 2110
1. Für die Beurteilung, ob Mängel eines Werks offensichtlich sind, ist der Zeitpunkt der Ablieferung maßgebend.
2. Von „in die Augen fallenden“ Mängeln kann regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn sie auch ohne nähere Überprüfung nicht zu übersehen sind. Offensichtlichkeit ist aber nicht mit tatsächlichem Erkennen gleichzusetzen.
3. Die Fiktion der Übernahme nach Punkt 10.2.2, der ÖNORM B 2110 gilt selbst dann, wenn Mängel vorliegen, die den Auftraggeber nach Punkt 10.5.1. der ÖNORM B 2110 berechtigen würden, die Übernahme zu verweigern.
4. Eine Berufung auf mangelnde Fälligkeit des Werklohns wegen Verbesserungsverzugs setzt voraus, dass der Werkbesteller die Verbesserung ernstlich geltend macht.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde von der Beklagten mit den Abdichtungsarbeiten beim Bauvorhaben einer Mehrparteienwohnanlage beauftragt. Dem schriftlichen Auftrag wurde unter anderem die Anwendung der ÖNORM B 2110 zugrunde gelegt.
Die Beklagte erteilte der Klägerin auch Zusatz- und Ergänzungsaufträge, deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten Einheitspreisen erfolgte. Die Zusatzangebote wurden von ...