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Zum Auskunftsanspruch hinsichtlich (vererbter) Kleinbetragssparbücher
https://doi.org/10.47782/oeba202404028401
Forderungen aus Kleinbetragssparbüchern werden aufgrund ihrer Qualifikation als Inhaberpapiere durch Übereignung der Urkunde nach den für die Übereignung beweglicher körperlicher Sachen geltenden Regeln übertragen. Die Berechtigung zur Auszahlung infolge Abtretung der Forderung aus dem Spareinlagenvertrag sagt allerdings nichts über das Vertragsverhältnis mit dem als solchen identifizierten Kunden aus. Dieser bleibt weiterhin Vertragspartner des KI, auch wenn nicht mehr er, sondern ein Dritter, dem das Sparbuch nach sachenrechtlichen Grundsätzen übereignet wurde, zur Auszahlung berechtigt wäre.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kleinbetragssparbuch nach seiner Eröffnung weitergegeben wurde und es zu einer Vertragsübernahme durch eine dritte Person gekommen ist, so hat ein Kreditinstitut zumindest alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen – und zwar Kontonummer bzw IBAN, Bezeichnung, Ausgabestelle und Einlagestand bzw Buchstand im Eröffnungszeitpunkt – zu erteilen, ohne dass der ursprüngliche „Eröffner“ dafür die Sparurkunde vorliegen muss, sofern (zumindest) der Nachweis eines im Eröffnungszeitpunktes bestehe...