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Bestellung einer Rechtsanwältin bei innerfamiliären Konflikten
iFamZ 2021/255
Bei der Beurteilung der Eignung einer Person zum Erwachsenenvertreter ist auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen, wobei zur Annahme einer Interessenkollision bereits ein objektiver Tatbestand genügt. Bei bestehenden Hinweisen auf Interessengegensätze reicht außerdem bereits eine mögliche Interessenkollision aus, sofern sie auch nur wahrscheinlich ist, um der Eignung auch eines nahen Angehörigen als Erwachsenenvertreter entgegenzustehen. Ob eine Interessenkollision im dargelegten Sinn zu befürchten ist, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.
[1] Das Erstgericht bestellte für die Betroffene eine Rechtsanwältin zur einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreterin (§ 120 AußStrG) zur Vertretung der Betroffenen hinsichtlich ihres Rechts, Besuche ihres älteren Sohns zu erhalten und mit ihm Kontakt zu pflegen, zur Einholung von Informationen aller Art bei Banken, Gerichten und privaten Geschäftspartnern, insb auch für die Vergangenheit, und zur Überprüfung von Vollmachten, die die betroffene Person erteilt hat, sowie Einholung von damit zusammenhängenden Informationen. Des Weiteren wurde die Rechtsanwältin zum Rechtsbeistand im Verfahren, in dem ...