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EuGH zur festen Einrichtung im Umsatzsteuerrecht
Folgen der Rs Titanium für die Geschäftsraumvermietung
In der Rs Titanium spricht sich der EuGH im Fall einer bloßen Vermietung durch nicht ansässige Vermieter (mangels personeller Ausstattung) gegen das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte aus; für die Geschäftsraumvermietung mit durchaus weitreichenden umsatzsteuerlichen Folgen. Dringender Handlungsbedarf besteht uE somit beim österreichischen Gesetzgeber.
1. Titanium, C-931/19
1.1. Hintergrund
Die Titanium Ltd ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung außerhalb von Österreich (Insel Jersey). Diese im Ausland ansässige Kapitalgesellschaft ist Eigentümerin eines in Österreich gelegenen Grundstücks, auf welchem sich mehrere Geschäftslokale befinden, die allesamt an Unternehmer vermietet werden. Vorauszuschicken ist, dass die Option auf Umsatzsteuerpflicht gemäß § 6 Abs 2 UStG für die Geschäftsraumvermietung ausgeübt wird, denn ansonsten würde sich die gegenständliche Umsatzsteuerthematik erst gar nicht stellen.
In Österreich befindet sich lediglich die Immobilie (Mietobjekt), aber kein eigenes Personal der Vermieterin (Titanium): Die wesentlichen Entscheidungen (abseits des Tagesgeschäfts) wie zB die Mieterauswahl werden im Ausland getroffen, währen...