AngG | Angestelltengesetz
1. Aufl. 2012
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Artikel XI
Übersicht
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Rz | |||||||
I. | Ursprüngliche Regelung | 1 | |||||
II. | Aktuelle Zuständigkeit | 2 |
I. Ursprüngliche Regelung
1
Aufgrund der jeweiligen Anzahl von Bundesministerien und deren Wirkungsbereichen, welche im BMG (idF BGBl I 2009/3) festgelegt werden, kann eine andere als die im Gesetzestext genannte Zuständigkeit zur Vollziehung gegeben sein.
Gem der Anlage zu § 2 BMG war ab dem Jahr 2000 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft für die Vollziehung zuständig. Die aktuelle Fassung des AngG bezüglich der Zuständigkeit zur Vollziehung erfolgte durch das ARÄG 2000 BGBl I 44. Diese wurde infolge der Novelle des BMG durch BGBl I 2000/16, in welcher durch Zusammenlegungen von Wirkungsbereichen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geschaffen wurde, notwendig.
II. Aktuelle Zuständigkeit
2
Aufgrund der Novelle des BMG BGBl I 2009/3 wurde das BMASK geschaffen, nunmehr ist folglich der BMASK für die Vollziehung des AngG zuständig. Gegenständlicher Norm wurde daher derogiert.