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AngG | Angestelltengesetz
Reissner (Hrsg)

AngG | Angestelltengesetz

Kommentar

1. Aufl. 2012

Print-ISBN: 978-3-7073-1917-0

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Reissner (Hrsg) - AngG | Angestelltengesetz

§ 41

Elke Standeker

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz
I.
Allgemeines
1, 2
II.
Zuständigkeit
A.
Sachliche Zuständigkeit
3, 4
1.
Arbeitsrechtssachen
5
a.
Individualarbeitsrechtssachen
6-9
b.
Betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten
10
B.
Örtliche Zuständigkeit
11
1.
Individualarbeitsrechtssachen
12-17
2.
Betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten
18, 19
3.
Ergänzende Gerichtsstände
20, 21
C.
Zuständigkeitsvereinbarungen
22
D.
Schiedsvereinbarungen
23
E.
Wahrnehmung von Unzuständigkeiten
24
III.
Gerichtsbesetzung
25-27
IV.
Verfahrensrechtliche Besonderheiten
A.
Gerichtstage
28-32
B.
Beschleunigung bzw Vereinfachung des Verfahrens und Anwendung der bezirksgerichtlichen Verfahrensregeln
33, 34
C.
Erweiterte richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht
35
D.
Anbringen zu Protokoll
36
E.
Erweiterte Vertretungsbefugnis
37-39
F.
Amtswegige Ermittlung kollektivrechtlicher Normen
40
G.
Parteifähigkeit und Klagslegitimation der Organe der Arbeitnehmerschaft
41, 42
H.
Besondere Feststellungsverfahren
43-47
I.
Beschränkung der Zulässigkeit von Teilurteilen
48
J.
Sofortiger Eintritt der Urteilswirkungen
49
K.
Erweiterte Rechtskraft in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten
50
L.
Rechtsmittelverfahren
51
1.
Zulässigkeit von Bagatellberufungen und -rekursen
52, 53
2.
Teilweise Zulässigkeit von Neuerungen im Berufungsverfahren
54
M.
Kosten
55, 56
N.
Zinsen
57

I. Allgemeines

1

Die noch in der Stammfassung befindliche Zuständigkeitsnorm des § 41 weist als für Rechtsstreitigkeiten aus Dienstverhältnissen nach dem AngG zuständig nach wie vor die Gewerbegerichte aus, an deren Stelle zunächst durch das ArbeitsgerichtsG BGBl 1946/170 die Arbeitsgerichte als Sondergerichte getreten sind. Demgegenüber fiel die Entscheidung über betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten in die Zuständigkeit der EA und in Sozialrechtssachen in jene der Schiedsgerichte der SV.

2

Zu einer umfassenden Neuregelung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit führte sodann das ASGG BGBl 1985/104, mit dessen Inkrafttreten am eine Zusammenführung der Zuständigkeit zur Entscheidung in arbeits- und sozialrechtlichen Streitigkeiten bei den ordentlichen Gerichten (§ 2 Abs 1 ASGG) erfolgte (zur Entwicklung der österreichischen Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit vgl statt vieler etwa Klicka, Entwicklung 123 ff; Kuderna, DRdA 1997, 341 ff; Machacek, FS Strasser 649 ff; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 2 f; Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz7 755).

II. Zuständigkeit

A. Sachliche Zuständigkeit

3

Die sachliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus den im AngG geregelten Dienstverhältnissen liegt in erster Instanz gem § 3 ASGG bei den jeweiligen LG. Das sind

  • im Burgenland das LG Eisenstadt;

  • in Kärnten das LG Klagenfurt;

  • in Niederösterreich das LG St. Pölten, das LG Krems/Donau, das LG Korneuburg und das LG Wiener Neustadt;

  • in Oberösterreich das LG Linz, das LG Ried im Innkreis, das LG Wels und das LG Steyr;

  • in Salzburg das LG Salzburg;

  • in der Steiermark das LG für Zivilrechtssachen Graz und das LG Leoben;

  • in Tirol das LG Innsbruck und

  • in Vorarlberg das LG Feldkirch.

Nach § 36 ASGG haben die LG in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen ihrer Bezeichnung den Zusatz „als Arbeits- und Sozialgericht“ zu führen.

Zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen wurde für den Sprengel des LG für Zivilrechtssachen Wien gem § 2 Abs 2 ASGG als eigener Gerichtshof erster Instanz das ASG Wien errichtet.

4

Die Entscheidung in zweiter Instanz obliegt dem jeweils übergeordneten OLG, und zwar

  • dem OLG Graz (für die Steiermark und Kärnten),

  • dem OLG Innsbruck (für Tirol und Vorarlberg),

  • dem OLG Linz (für Oberösterreich und Salzburg) und

  • dem OLG Wien (für Wien, Niederösterreich und das Burgenland).

In dritter Instanz entscheidet der OGH (§ 4 JN).

Gem § 36 ASGG haben die OLG und der OGH in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen ihrer jeweiligen Bezeichnung den Zusatz „in Arbeits- und Sozialrechtssachen“ beizufügen.

Eine Ausnahme von diesem Instanzenzug normiert jedoch § 54 ASGG für das besondere Feststellungsverfahren (siehe Rz 43 ff), in welchem der OGH über den Feststellungsantrag in erster und letzter Instanz entscheidet.

1. Arbeitsrechtssachen

5

Welche Rechtsstreitigkeiten als in die Entscheidungskompetenz der ASG fallende Arbeitsrechtssachen gelten, regelt § 50 ASGG, wobei die in dieser Gesetzesbestimmung enthaltenen Aufzählungen nach hM (vgl nur etwa Adamovic, ASG-Verfahren 239; Kuderna, ASGG2 300; Neumayr in ZellKomm2 § 50 ASGG Rz 1; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 11, jeweils mwN) lediglich demonstrativen Charakter aufweisen. Während § 50 ASGG in Abs 1 eine Aufzählung der Individualarbeitsrechtssachen enthält, sind in Abs 2 die betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten angeführt.

6

Als Individualarbeitsrechtssachen gelten dem Wortlaut des § 50 Abs 1 ASGG entsprechend sohin bürgerliche Rechtsstreitigkeiten:

  • „zwischen AG und AN im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung“ (Z 1 leg cit).

    Die Wortfolge „im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis“ ist nach hM (idS etwa Adamovic, ASG-Verfahren 245; Kuderna, ASGG2 305 ff; Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz7 756; Neumayr in ZellKomm2 § 50 ASGG Rz 10 ff; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 12, jeweils mwN) weit zu verstehen. Zwar reicht es nicht aus, wenn das Arbeitsverhältnis lediglich zufälliger Anlass für den Rechtsstreit ist. Ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis kann jedoch sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Natur bestehen und muss nicht unbedingt unmittelbar sein, vielmehr reicht es aus, wenn er mittelbar besteht. Neben den explizit im Gesetzestext genannten Streitigkeiten aus der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses (idS jüngst zu einer Klage auf Durchsetzung der Ausschreibungspflicht nach § 2 StellenbesetzungsG OGH 8 ObA 84/10a, ecolex 2011/372, 945 [Windisch-Graetz] = ZAS 2011/118, 262) stehen regelmäßig auch solche aus dessen Nachwirkung mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang und werden daher von der stRsp (jüngst bekräftigt durch OGH 9 Ob 23/10p, EvBl-LS 2011/22) als Arbeitsrechtssachen iSd § 50 Abs 1 Z 1 ASGG betrachtet (umfassende Judikaturübersichten bieten insb Adamovic, ASG-Verfahren 245 f; Kuderna, ASGG2 305 ff; Neumayr in ZellKomm2 § 50 ASGG Rz 10 ff);

  • „zwischen AG oder AN und Mitgliedern der Organe der Arbeitnehmerschaft im Zusammenhang mit deren Organtätigkeit sowie zwischen AG oder AN und dem BR-Fonds, soweit es sich nicht um betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten nach Abs 2 handelt“ (Z 2 leg cit).

    In Abgrenzung der Arbeitsrechtssachen iSd § 50 ASGG im Hinblick auf Belegschaftsorgane hält Löschnigg (AR11 952) beispielhaft fest, dass etwa gegen ein BR-Mitglied gerichtete Schadenersatzansprüche, aber auch andere sich nicht aus der Betriebsverfassung ergebende Streitigkeiten Individualarbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 Z 2 ASGG darstellen, während aus der Betriebsverfassung entspringende Streitigkeiten § 50 Abs 2 ASGG zuzuordnen sind (zu weiteren Fällen dieses nur selten anwendbaren Sondertatbestands vgl insb Kuderna, ASGG2 310 ff mwN);

  • „zwischen AN im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit“ (Z 3 leg cit).

    Nach Auffassung des OGH (so etwa OGH 9 ObA 2004/96p, ARD 4792/8/96) darf der Begriff der „gemeinsamen Arbeit“ nicht eng ausgelegt werden (vgl dazu auch Adamovic, ASG-Verfahren 246 f; Feitzinger/Tades, ASGG2 § 50 Anm 11; Kuderna, ASGG2 312 f, jeweils mwN). Vielmehr ist das Bestehen eines durch denselben Betrieb und dieselbe Arbeitsordnung herbeigeführten Zusammenhangs, ohne dessen Vorliegen die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Handlung nicht erfolgt wäre, ausreichend;

  • „zwischen juristischen Personen, die zur Gewährung von Ruhegenüssen, Versorgungsgenüssen oder ähnlichen einem früheren Arbeitsverhältnis entspringenden Leistungen errichtet und keine SV-Träger sind, und Personen, die solche Leistungen beanspruchen“ (Z 4 leg cit);

  • „über Ansprüche nach dem BUAG zwischen der BUAK und AG oder AN mit Ausnahme des im § 25 des BUAG geregelten Verfahrens über die Entrichtung der Zuschlagsleistung“ (Z 5 leg cit; vgl dazu insb Adamovic, ASG-Verfahren 247);

  • „über Ansprüche nach dem BSchEG zwischen der BUAK und AG“ (Z 5a leg cit);

  • „über Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem GehKG gebührenden Bezüge“ (Z 6);

  • „zwischen AN und der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) oder gleichartigen Leistungsträgern im Zusammenhang mit gesetzlichen Abfertigungsansprüchen“ (Z 7);

  • „zwischen AN und einer GKK über Entgeltansprüche aus der Einlösung von Dienstleistungsschecks nach dem DLSG“ (Z 8).

7

Als Individualarbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG können jedenfalls nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten iSv Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur gelten, während Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen nicht in die sachliche Zuständigkeit der ASG fallen (vgl ausführlich dazu auch Adamovic, ASG-Verfahren 239 ff; Kuderna, ASGG2 300 ff; Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz7 757; Neumayr in ZellKomm2 § 50 ASGG Rz 3 f; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 13, jeweils mwN). Während also etwa Rechtsstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis von VB von den ASG zu entscheidende Individualarbeitsrechtssachen darstellen (vgl etwa OGH 9 ObA 236/90, infas 1991 A 91 = SZ 63/228), sind Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten im Verwaltungsweg auszutragen. Werden jedoch von oder gegen Beamte Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht, sind für solche Rechtsstreitigkeiten wiederum die ASG zuständig (so etwa OGH 4 Ob 65/92, ÖBl 1992, 281 = SZ 65/89; aber auch jüngst OGH 9 ObA 66/11p, JusGuide 2011/30/9031).

8

Die höchstgerichtliche Judikatur (vgl etwa OGH 9 ObA 2004/96p, ARD 4792/8/96; 10 ObS 312/00f, ARD 5323/26/2002 = SSV-NF 14/139) lässt eine extensive Interpretation der als Individualarbeitsrechtssachen genannten Tatbestände erkennen (idS auch Neumayr in ZellKomm2 § 50 ASGG Rz 8; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 12, jeweils mwN).

9

Wen der Gesetzgeber als „AG“ bzw „AN“ iSd ASGG verstanden wissen möchte, ergibt sich aus der Legaldefinition des § 51 ASGG (vgl ausführlich dazu etwa Adamovic, ASG-Verfahren 250 ff; Kuderna, ASGG2 320 ff; Neumayr in ZellKomm2 § 51 ASGG Rz 4 ff, jeweils mwN). Nach dessen Abs 1 gelten als AG und AN alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis oder in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind. Überdies stellt Abs 2 den AG Personen gleich, für die von einem AN auf Grund eines Arbeitsverhältnisses mit einem anderen wie von einem eigenen AN Arbeit geleistet wird. Damit werden mit Neumayr (in ZellKomm2 § 51 ASGG Rz 6) etwa auch mittelbare Arbeitsverhältnisse und Gruppenarbeitsverhältnisse sowie Arbeitskräfteüberlassungen und andere „Dreiecksverhältnisse“ vom AG-Begriff erfasst. Demgegenüber stellt Abs 3 den AN explizit Heimarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen (vgl OGH 9 ObA 207/97z, ASoK 1998, 108 = JBl 1998, 60; 9 ObA 304/98s, Arb 11.800) gleich.

§ 52 ASGG dehnt den Anwendungsbereich schließlich auch auf Rechtsnachfolger aus (näher dazu etwa Adamovic, ASG-Verfahren 262 f; Kuderna, ASGG2 333 ff; Neumayr in ZellKomm2 § 52 ASGG Rz 1 ff, jeweils mwN).

10

Zusätzlich zu den Individualarbeitsrechtssachen kommt den ASG auch in den in § 50 Abs 2 ASGG genannten betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten Entscheidungsgewalt zu, worunter Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu verstehen sind, die sich aus dem II. (Betriebsverfassung), V. (Europäische Betriebsverfassung), VI. (Beteiligung der AN in der Europäischen Gesellschaft), VII. (Beteiligung der AN in der Europäischen Genossenschaft) oder VIII. Teil (Mitbestimmung der AN bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften) des ArbVG oder aus gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergeben. Mangels direkten Zusammenhangs mit dem AngG kann eine vertiefte Auseinandersetzung mit solcherlei Arbeitsrechtssachen an dieser Stelle unterbleiben (vgl dazu ausführlich zB Adamovic, ASG-Verfahren 248 f; Kuderna, ASGG2 314 ff; Neumayr in ZellKomm2 § 50 ASGG Rz 23 ff; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 14 f, jeweils mwN).

B. Örtliche Zuständigkeit

11

Die örtliche Zuständigkeit in Arbeitsrechtssachen ist in den § 4 bis 6 ASGG abschließend geregelt (zur internationalen Zuständigkeit vgl ausführlich etwa Adamovic, ASG-Verfahren 180; Kuderna, ASGG2 76 f; Neumayr in ZellKomm2 § 4 ASGG Rz 2 ff; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 28 ff, jeweils mwN).

1. Individualarbeitsrechtssachen

12

Dabei statuiert § 4 ASGG für die in § 50 Abs 1 ASGG aufgezählten Individualarbeitsrechtssachen verschiedene - nach hM (etwa Kirschbaum, DRdA 1995, 540; Neumayr in ZellKomm2 § 4 ASGG Rz 1; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 16) eng auszulegende - Wahlgerichtsstände:

13

In Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 Z 1 bis 3 ASGG, also in Rechtsstreitigkeiten zwischen AG und AN im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung gleichermaßen wie in Streitigkeiten zwischen AG oder AN und Mitgliedern der Organe der Arbeitnehmerschaft im Zusammenhang mit deren Organtätigkeit sowie zwischen AG oder AN und dem BR-Fonds (soweit es sich nicht um betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten nach Abs 2 handelt), aber auch in Rechtsstreitigkeiten zwischen AN im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit ist gem § 4 Abs 1 Z 1 ASGG (vgl dazu auch Adamovic, ASG-Verfahren 180 f; Kuderna, ASGG2 78 ff; Neumayr in ZellKomm2 § 4 ASGG Rz 8 ff; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 17, jeweils mwN) nach Wahl des Kl auch (vgl Rz 17) das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel

a)

der AN seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,

b)

das Unternehmen seinen Sitz hat,

c)

regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,

d)

das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder

e)

bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war - hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche.

14

Gem § 4 Abs 1 Z 2 ASGG (vgl dazu auch Kuderna, ASGG2 84 f; Neumayr in ZellKomm2 § 4 ASGG Rz 14 f; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 19, jeweils mwN) ist in Individualarbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 Z 4 ASGG, also in Streitigkeiten zwischen juristischen Personen, die zur Gewährung von Ruhegenüssen, Versorgungsgenüssen oder ähnlichen einem früheren Arbeitsverhältnis entspringenden Leistungen errichtet und keine SV-Träger sind, und Personen, die solche Leistungen beanspruchen, nach Wahl des Kl nur (vgl Rz 17) jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel

a)

die juristische Person ihren Sitz hat,

b)

die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder

c)

der Kl seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

15

In Individualarbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 Z 5 bis 7 ASGG, also in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach dem BUAG zwischen der BUAK und AG oder AN (mit Ausnahme des im § 25 des BUAG geregelten Verfahrens über die Entrichtung der Zuschlagsleistung), in Streitigkeiten über Ansprüche nach dem BSchEG zwischen der BUAK und AG, in Streitigkeiten über Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem GehKG gebührenden Bezüge und in Rechtsstreitigkeiten zwischen AN und der Mitarbeitervorsorgekasse oder gleichartigen Leistungsträgern im Zusammenhang mit gesetzlichen Abfertigungsansprüchen ist gem § 4 Abs 1 Z 3 ASGG (vgl dazu auch Adamovic, ASG-Verfahren 180 f; Kuderna, ASGG2 85 f; Neumayr in ZellKomm2 § 4 ASGG Rz 16 f; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 20, jeweils mwN) nach Wahl des Kl nur (vgl Rz 17) das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel

a)

die BUAK, die Gehaltskasse, die Betriebliche Vorsorgekasse oder der gleichartige Leistungsträger den Sitz oder

b)

der Kl seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

16

Schließlich ist gem § 4 Abs 1 Z 4 ASGG (vgl dazu auch Neumayr in ZellKomm2 § 4 ASGG Rz 18; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 21, jeweils mwN) für Streitigkeiten zwischen AN und einer GKK über Entgeltansprüche aus der Einlösung von Dienstleistungsschecks nach dem DLSG (§ 50 Abs 1 Z 8 ASGG) nach Wahl des Kl nur (vgl Rz 17) jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel

a)

die GKK ihren Sitz oder

b)

der AN seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

17

Der in § 4 Abs 1 Z 1 ASGG gewählte Begriff „auch“ bedeutet, dass für den Kl zusätzlich zu den fünf explizit angeführten Wahlgerichtsständen auch die Gerichtsstände der JN zur Auswahl stehen. Die Gerichtsstände der JN stehen den in § 4 Abs 1 Z 1 ASGG genannten nach hM (etwa Adamovic, ASG-Verfahren 180; Feitzinger/Tades, ASGG2 § 4 Anm 4; Kuderna, ASGG2 78 f; Neumayr in ZellKomm2 § 4 ASGG Rz 1 und 8; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 16 ff, jeweils mwN) grundsätzlich gleichrangig gegenüber, wobei dies auch für die sog „ausschließlichen Gerichtsstände“ der JN, nicht aber für die darin statuierten „Zwangsgerichtsstände“ gilt.

Demgegenüber erlaubt der in den Z 2 bis 4 des § 4 Abs 1 ASGG gebrauchte Begriff „nur“ keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Gerichtsstände der JN; vielmehr hat der Kl die Auswahl ausschließlich zwischen den jeweils in den Z 2 bis 4 alternativ angeführten Gerichtsständen zu treffen (idS auch etwa Adamovic, ASG-Verfahren 180; Feitzinger/Tades, ASGG2 § 4 Anm 10; Kuderna, ASGG2 84 ff; Neumayr in ZellKomm2 § 4 ASGG Rz 1 und 14; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 18).

2. Betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten

18

Für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten iSd § 50 Abs 2 ASGG ist nach § 5 Abs 2 ASGG (vgl dazu auch Kuderna, ASGG2 87 f; Neumayr in ZellKomm2 § 5 ASGG Rz 2, jeweils mwN) nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der von der Rechtsstreitigkeit betroffene Betrieb befindet. Beziehen sich solche Streitigkeiten auf den Zentral-BR oder den Zentral-BR-Fonds - nach Löschnigg (AR11 953) auch auf den Zentraljugendvertrauensrat -, ist gem § 5 Abs 1 ASGG (vgl dazu auch Kuderna, ASGG2 87 mwN) nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen seinen Sitz hat. Auch hier lässt der Begriff „nur“ keinen Spielraum für eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Gerichtsstände der JN (so auch etwa Feitzinger/Tades, ASGG2 § 5 Anm 4).

19

Spezielle Regelungen über die örtliche Zuständigkeit bestehen überdies nach § 5a ASGG für sich auf die Konzernvertretung - nach Löschnigg (AR11 953) auch auf die Konzernjugendvertretung - beziehende Rechtsstreitigkeiten, gem § 5b ASGG für Rechtsstreitigkeiten aus der Europäischen Betriebsverfassung und schließlich nach § 5c ASGG für Streitigkeiten, die sich aus der Mitbestimmung der AN in der Europäischen Gesellschaft, gem § 5d ASGG auch in der Europäischen Genossenschaft sowie nach § 5e ASGG auch bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Gesellschaften ergeben (vgl ausführlich dazu Neumayr in ZellKomm2 § 5a-5e ASGG; speziell zu § 5a ASGG auch Fink, ASGG 28 ff; Kuderna, ASGG2 89 f, jeweils mwN).

3. Ergänzende Gerichtsstände

20

§ 6 ASGG statuiert als Auffangregelung für Arbeitsrechtssachen den Gerichtsstand der Zweigniederlassung, wenn im Inland keiner der in den § 4 und 5 ASGG genannten Gerichtsstände gegeben ist. Diesfalls ist auch jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich eine Zweigniederlassung des Unternehmens iSd § 87 Abs 2 JN befindet. Der Gerichtsstand der Zweigniederlassung kann nach hM (idS etwa Kuderna, ASGG2 91; Neumayr in ZellKomm2 § 6 ASGG Rz 1; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 24; vgl dazu auch Rz 17) auch in Anspruch genommen werden, wenn einer der Gerichtsstände der JN, welche mit den in § 4 Abs 1 Z 1 ASGG aufgezählten Gerichtsständen gleichrangig sind, anwendbar ist.

21

Um alle iwS miteinander zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten in Arbeitsrechtssachen zentral bei einem Gericht nach den Bestimmungen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens entscheiden zu können, sieht der nicht nur weit gefasste, sondern nach hM (vgl nur Kuderna, ASGG2 98; Neumayr in ZellKomm2 § 8 ASGG Rz 1; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 25) auch extensiv auszulegende § 8 ASGG schließlich den Wahlgerichtsstand des Zusammenhangs vor.

Es kann also nach dem Wortlaut des § 8 Abs 1 ASGG bei einem nach den § 4 bis 6 ASGG zuständigen Gericht, bei dem eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 ASGG anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ein damit in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 JN stehender Anspruch nach § 50 ASGG beim selben Gericht eingeklagt werden, auch wenn dieses eigentlich örtlich nicht zuständig wäre, wenn mindestens eine Person in beiden Rechtsstreitigkeiten Partei ist. Nach § 8 Abs 2 ASGG können darüber hinaus auch andere, nicht als Arbeitsrechtssachen iSd § 50 ASGG geltende zivilrechtliche Ansprüche zwischen einem AG und einem AN, zwischen einem AG und einem Dritten oder einem AN und einem Dritten bei dem für die Arbeitsrechtssache zuständigen Gericht eingeklagt werden, auch wenn dieses eigentlich dafür weder sachlich noch örtlich zuständig wäre, wenn zusätzlich zur Erfüllung der in § 8 Abs 1 ASGG genannten Voraussetzungen für eine solche Streitigkeit kein Zwangsgerichtsstand normiert ist (vgl ausführlich zum Gerichtsstand des Zusammenhangs etwa Adamovic, ASG-Verfahren 185 f; Kuderna, ASGG2 98 ff; Neumayr in ZellKomm2 § 8 ASGG Rz 1 ff; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 25 ff, jeweils mwN).

C. Zuständigkeitsvereinbarungen

22

§ 9 Abs 1 und 1a ASGG regelt als lex specialis zu § 104 JN, ob und inwieweit durch Parteienvereinbarung von den gesetzlich festgelegten Gerichtszuständigkeiten Abweichendes vorgesehen werden darf (zu Vereinbarungen über die internationale Zuständigkeit vgl etwa Neumayr in ZellKomm2 § 9 ASGG Rz 4; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 35 ff; dies in ZellHB AV-Klauseln Rz 74.17 ff, jeweils mwN).

Während § 9 Abs 1 ASGG bezüglich der sachlichen Zuständigkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen eine von § 3 ASGG abweichende Vereinbarung der Parteien verbietet, erlaubt diese Bestimmung eine Änderung der in den § 4 ff ASGG normierten örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts mittels Zuständigkeitsvereinbarung nur in zwei Fällen: Einerseits für einen bestimmten einzelnen Rechtsstreit in einer Individualarbeitsrechtssache nach § 50 Abs 1 Z 1 bis 3 ASGG - in welcher also auch die Gerichtsstände der JN zu Wahl stehen (vgl Rz 17) - und andererseits für besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG (vgl Rz 43 ff). Da für Letztere die Einschränkung auf einen bestimmten einzelnen Rechtsstreit nach dem Wortlaut des G nicht besteht, erachtet die hM (vgl nur Feitzinger/Tades, ASGG2 § 9 Anm 5; Neumayr in ZellKomm2 § 9 ASGG Rz 8; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 34; dies in ZellHB AV-Klauseln Rz 74.22) auch bereits vorab getroffene Vereinbarungen über die örtliche Zuständigkeit, wenn also die Streitigkeit noch nicht entstanden ist, hinsichtlich solch besonderer Feststellungsverfahren für zulässig, während bei einer Zuständigkeitsvereinbarung in einer der genannten Individualarbeitsrechtssachen die konkrete gerichtlich zu klärende Streitigkeit bereits aufgetreten sein muss. Eine solche kann daher etwa im Arbeitsvertrag noch nicht wirksam getroffen werden. In beiden gesetzlich erlaubten Fällen muss die Vereinbarung der abweichenden örtlichen Zuständigkeit jedenfalls vor Prozessbeginn getroffen werden. Über diese beiden Fälle vom ASGG erlaubter Zuständigkeitsvereinbarungen hinaus sind auch Vereinbarungen über die Änderung der örtlichen Zuständigkeit unzulässig (vgl zur Zuständigkeitsvereinbarung in Arbeitsrechtssachen ausführlich etwa Kuderna, ASGG2 103 ff; Neumayr in ZellKomm2 § 9 ASGG Rz 5 ff; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 33 ff; dies in ZellHB AV-Klauseln Rz 74.12 ff, jeweils mwN).

D. Schiedsvereinbarungen

23

§ 9 Abs 2 ASGG erlaubt als lex specialis zu den Bestimmungen der § 577 ff ZPO über das schiedsgerichtliche Verfahren den Abschluss von Parteienvereinbarungen, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll, nur in Individualarbeitsrechtssachen gem § 50 Abs 1 ASGG, während diese in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten iSd § 50 Abs 2 ASGG und in Sozialrechtssachen ex lege unwirksam sind. Doch auch in Individualarbeitsrechtssachen können Schiedsvereinbarungen nur für bereits entstandene Streitigkeiten und nicht schon vorab etwa im Arbeitsvertrag oder aber im KollV (OGH 9 ObA 117/95, Arb 11.422 = SZ 68/128; bestätigt durch OGH 9 ObA 31/04f, DRdA 2005/20, 309 [Löschnigg] = Arb 12.436) wirksam getroffen werden. Lediglich Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern von Kapitalgesellschaften - nicht jedoch sonstigen leitenden Angestellten - erlaubt § 9 Abs 2 ASGG, Schiedsvereinbarungen schon vorweg, also vor dem Entstehen des konkreten Rechtsstreits, für künftige Streitigkeiten zu treffen. Gleiches gilt gem § 40 TAG explizit auch für Bühnendienstverträge. Nach § 618 ZPO sind für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen jedoch stets die Schutzbestimmungen des § 617 Abs 2 bis 7 ZPO zu beachten (vgl zur Schiedsvereinbarung in Arbeitsrechtssachen ausführlich etwa Adamovic, ASG-Verfahren 187 f; Fink, ASGG 37 ff; Kuderna, ASGG2 106 f; Neumayr in ZellKomm2 § 9 ASGG Rz 10 ff; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 39 ff; dies in ZellHB AV-Klauseln Rz 75.18 ff, jeweils mwN).

E. Wahrnehmung von Unzuständigkeiten

24

§ 38 Abs 1 ASGG bestimmt, dass die Gerichte das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen haben. Im Schrifttum umstritten ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich die Verpflichtung, die fehlende Zuständigkeit auch noch in einem späteren Stadium des Verfahrens amtswegig wahrzunehmen, nur auf die unprorogable Zuständigkeit bezieht, die prorogable Zuständigkeit hingegen nur zum Zeitpunkt des Einlangens der Klage von Amts wegen und danach nur über Einrede des Bekl vor dessen Einlassung in die Hauptsache wahrzunehmen ist (so Adamovic, ASG-Verfahren 219; Neumayr in ZellKomm2 § 38 ASGG Rz 1; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 43; Fink, RdW 1987, 263 ff; ders, RdW 1989, 305 f) oder sich auf die prorogable und die unprorogable Unzuständigkeit gleichermaßen bezieht (so Kuderna, ASGG2 217 f; ders, DRdA 1989, 177). Ist für eine Rechtsstreitigkeit anstelle des angerufenen Gerichts ein anderes Gericht als ASG zuständig, so hat das angerufene Gericht, sofern seine Unzuständigkeit nicht bereits durch mündliches Verhandeln des Bekl oder sein Vorbringen in der Sache, ohne die Unzuständigkeitseinrede zu erheben, nach § 104 Abs 3 JN - allenfalls mit Rücksicht auf die Regelung des § 40 Abs 3 ASGG über die qualifizierte Vertretung - geheilt ist, diese gem § 38 Abs 2 ASGG an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen. Dies anders als nach den § 230a und 261 Abs 6 ZPO vorausgesetzt ohne Antragstellung des Kl und seit BGBl I 2010/111 auch ohne seine vorherige Anhörung. Das Gericht, an das die Rechtsstreitigkeit überwiesen worden ist, ist gem § 38 Abs 4 ASGG an den rechtskräftigen Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit gebunden; es darf seine örtliche Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen, dass doch das überweisende Gericht zuständig ist (vgl zur Wahrnehmung von Unzuständigkeiten insb auch im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit ausführlich etwa Adamovic, ASG-Verfahren 219 ff; Kuderna, ASGG2 214 ff; Neumayr in ZellKomm2 § 38 ASGG Rz 1 ff; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 42 ff, jeweils mwN).

III. Gerichtsbesetzung

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Die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit wird nicht durch Einzelrichter, sondern gem § 10 Abs 1 ASGG grundsätzlich in Senaten ausgeübt (vgl zur Gerichtsbesetzung in Arbeits- und Sozialrechtssachen ausführlich insb Adamovic, ASG-Verfahren 188 ff; Kallab in Löschnigg, AngG8 § 41 Rz 4; Kuderna, ASGG2 108 ff; Neumayr in ZellKomm2 § 10 ff ASGG; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 48 ff, jeweils mwN). Da die Abs 1 und 2 des § 7a JN durch § 11 Abs 3 ASGG für unanwendbar erklärt werden, ist klargestellt, dass diese Senatszuständigkeit unabhängig von der Höhe des Streitwerts oder aber abweichenden Anträgen oder Vereinbarungen der Parteien besteht. Die Senate setzen sich nach § 10 Abs 2 ASGG aus (Berufs-) Richtern und fachkundigen Laienrichtern zusammen, wobei ein (Berufs-)Richter den Vorsitz zu führen hat. Das für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit so charakteristische Merkmal der Laienbeteiligung wird allerdings mehrfach durchbrochen, wie insb durch die in den § 11 Abs 3, 11a, 11b und 56 ASGG normierten Ausnahmen.

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Hinsichtlich der Senatszusammensetzung bestimmt § 11 Abs 1 ASGG, dass die Senate der LG aus einem (Berufs-)Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen, während sich jene der OLG sowie die einfachen Senate des OGH aus drei (Berufs-)Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammensetzen. Demgegenüber besteht nach § 11 Abs 2 ASGG der Dreiersenat des OGH ausschließlich aus drei (Berufs-)Richtern, der verstärkte Senat hingegen aus sieben (Berufs-)Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern. Über die Ablehnung von Richtern oder fachkundigen Laienrichtern entscheidet gem § 11 Abs 4 ASGG stets ein Dreiersenat. Aus welchen Personen sich der Senat für einen konkreten Rechtsstreit zusammensetzt, richtet sich hinsichtlich der (Berufs-)Richter gem Art 87 Abs 3 B-VG nach der jeweiligen Geschäftsverteilung. Die fachkundigen Laienrichter werden nach § 12 Abs 1 HS 1 ASGG durch ihre verpflichtend zu befolgende (§ 15 HS 2 ASGG) Ladung vom Vorsitzenden nach Maßgabe der für die konkrete Auswahl zu berücksichtigenden Gesichtspunkte des § 12 Abs 4 ASGG bestimmt. Dabei müssen die fachkundigen Laienrichter in Arbeitsrechtssachen je zur Hälfte dem Kreis der AG und dem der AN entstammen (§ 12 Abs 1 HS 2 ASGG) und sollten den Berufsgruppen der an der Rechtsstreitigkeit beteiligten Parteien (§ 12 Abs 2 ASGG) oder zumindest artverwandten Berufsgruppen angehören (§ 12 Abs 5 ASGG). Durch den mit BGBl I 2010/111 neu in § 12 ASGG eingefügten Abs 6 wird nunmehr unter Verweis auf § 412 ZPO explizit festgehalten, dass bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter Änderungen in der Senatszusammensetzung tunlichst vermieden werden sollen.

27

Nach hM (vgl etwa Kuderna, ASGG2 109; Neumayr in ZellKomm2 § 11 ASGG Rz 3; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 53, jeweils mwN) ist es Aufgabe der fachkundigen Laienrichter, ihre besondere Fachkunde zur Verfügung zu stellen. Bei fachkundigen Laienrichtern handelt es sich um „Mitwirkende aus dem Volk“ iSd Art 91 Abs 1 B-VG, welche die Voraussetzungen des § 24 ASGG hinsichtlich des passiven Wahlrechts erfüllen. Die fachkundigen Laienrichter werden für eine in § 17 Abs 1 HS 1 ASGG vorgesehene einheitliche Amtsdauer von fünf Jahren von den Wahlkörpern der gesetzlichen Interessenvertretungen der AG und der AN sowie von den Personalvertretungen der Bundes-, Landes- und Gemeindebediensteten nach Maßgabe der § 19 ff ASGG gewählt bzw von den Gebietskörperschaften gem § 25 ASGG entsandt. Nach § 17 Abs 1 HS 2 ASGG ist ihre Wiederwahl bzw -entsendung explizit erlaubt. In diesem Zusammenhang betont etwa Neumayr (in ZellKomm2 § 11 ASGG Rz 3; idS auch Kuderna, ASGG2 109), dass die fachkundigen Laienrichter „ungeachtet ihrer Herkunft (...) keine ,Interessenvertreter‘ von Gremien, die sie gewählt bzw entsandt haben“, sind. Vielmehr werden sie durch § 16 Abs 1 ASGG in Ausübung ihres Amtes mit den Garantien der richterlichen Unabhängigkeit versehen. Die fachkundigen Laienrichter werden nach § 33 Abs 1 ASGG in Listen erfasst, welche gem § 33 Abs 3 HS 1 ASGG vom Präsidenten des jeweiligen Gerichtshofs zu führen sind. Sie haben vor ihrem ersten Amtseinsatz nach § 29 ASGG ein Gelöbnis abzulegen. § 15 HS 1 ASGG stellt klar, dass fachkundige Laienrichter ehrenamtlich tätig sind, also keinen Anspruch auf Entgelt, sondern lediglich gem § 32 ASGG auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis haben. Fachkundigen Laienrichtern ist gem § 16 Abs 2 ASGG auf ihr Verlangen eine Ausfertigung der Entscheidung, an deren Fällung sie beteiligt waren, zuzustellen. § 34 ASGG trifft schließlich Regelungen für die Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern, während sich deren Amtsenthebung nach § 30 ASGG richtet.

IV. Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Neben den Sonderregelungen über die Gerichtsorganisation und -besetzung beinhaltet das ASGG auch zahlreiche verfahrensrechtliche Besonderheiten:

A. Gerichtstage

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In Anbetracht der zentral bei den jeweiligen LG angesiedelten sachlichen Zuständigkeit zur erstinstanzlichen Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen erteilt § 35 Abs 1 ASGG im Interesse der leichteren Erreichbarkeit für die Parteien dem BMJ eine V-Ermächtigung zur Anordnung der Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage in Arbeits- und Sozialrechtssachen am Sitz eines BG, wenn für die Personen, die sich im Sprengel dieses oder eines benachbarten BG aufhalten, das Erscheinen vor dem LG mit Schwierigkeiten verbunden wäre und der aus dem BG-Sprengel sowie allenfalls aus seinen benachbarten BG-Sprengeln zu erwartende Geschäftsanfall es zweckmäßig erscheinen lässt (vgl hinsichtlich der Gerichtstage in Arbeits- und Sozialrechtssachen ausführlich insb Adamovic, ASG-Verfahren 211 f; Kuderna, ASGG2 191 ff; Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz7 764 ff; Neumayr in ZellKomm2 § 35 ASGG Rz 1 ff, jeweils mwN). Dabei ist gem § 35 Abs 2 ASGG der Gerichtstagsbereich, also die BG-Sprengel, auf die sich die Gerichtstage erstrecken, ebenso wie die Anzahl der Gerichtstage und die Wochentage, an denen diese abzuhalten sind, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Bedarf festzusetzen. § 35 Abs 3 ASGG statuiert schließlich ein vorheriges Stellungnahmerecht der gesetzlichen Interessenvertretungen der AG und der AN. Von der V-Ermächtigung nach § 35 Abs 1 bis 3 ASGG wurde durch die GerichtstagsV BGBl 1986/174 Gebrauch gemacht. Dem Präsidenten des OLG obliegt es gem § 35 Abs 4 ASGG, die genaue Zeit festzulegen, während der die regelmäßigen Gerichtstage abzuhalten sind. Außer durch Verlautbarung durch Anschläge an den Gerichtstafeln des LG und derjenigen BG, deren Sprengel im Gerichtstagsbereich liegen, ist diese auch in allen Gemeinden dieser BG-Sprengel in ortsüblicher Weise kundzumachen. Für den Fall eines vorübergehenden zusätzlichen Bedarfs erteilt § 35 Abs 5 ASGG dem BMJ die Ermächtigung, für diesen Zeitraum die Abhaltung außerordentlicher Gerichtstage am Sitz eines BG durch V anzuordnen.

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Durchgeführt werden die angeordneten Gerichtstage gem § 35 Abs 6 ASGG von den mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Vorsitzenden oder Senaten, wobei sich deren Tätigkeit nicht auf die Prozessführung am Gerichtstag beschränkt, sondern auch „die Vornahme aller in diesem Rahmen in Betracht kommenden gerichtlichen Geschäfte“ (so mit diesbezüglichen Beispielen Kuderna, ASGG2 195; aber auch Neumayr in ZellKomm2 § 35 ASGG Rz 3) umfasst.

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Liegt der für die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit maßgebende Ort in einem Gerichtstagsbereich und haben die Parteien nichts Gegenteiliges beantragt, so verpflichtet § 35 Abs 7 ASGG zur Verhandlung der Rechtsstreitigkeit ausschließlich im Rahmen angeordneter Gerichtstage am Gerichtstagsort, wenngleich ein Verstoß gegen diese Bestimmung gem § 35 Abs 10 ASGG nicht durch ein Rechtsmittel bekämpfbar ist. Kommen mehrere Orte für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit in Betracht und liegen diese in verschiedenen Gerichtstagsbereichen oder Einzelne in BG-Sprengeln, für die keine Gerichtstage angeordnet sind, so räumt § 35 Abs 7 ASGG dem Kl hinsichtlich des Verhandlungsortes ein in der Klage auszuübendes Wahlrecht ein. Macht der Kl davon nicht Gebrauch, so gilt jener Ort als Verhandlungsort, der in der Reihenfolge der § 4 bis 6 oder 7 ASGG an erster Stelle steht. Zwar können die Parteien übereinstimmend beantragen, dass die Verhandlung nicht am Gerichtstagsort stattfinden soll, das Gericht ist jedoch nach hM (idS beispielsweise Kuderna, ASGG2 198 ff; Neumayr in ZellKomm2 § 35 ASGG Rz 4) nicht an einen derartigen Antrag gebunden.

31

Nach § 35 Abs 8 ASGG können auch beim BG des maßgebenden Gerichtstagsortes an einen Gerichtshof erster Instanz als ASG gerichtete Schriftsätze eingebracht oder Anträge zu Protokoll gegeben werden, welche unverzüglich an diesen weiterzuleiten sind.

32

Befinden sich die Sitze des Gerichtshofs erster Instanz und des Berufungsgerichts nicht am selben Ort, so erlaubt § 35 Abs 9 ASGG die Durchführung der Berufungsverhandlung am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz, sofern eine der Parteien dies beantragt und dadurch weder das Verfahren verzögert noch der Kostenaufwand erhöht wird. Auch ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist gem § 35 Abs 10 ASGG nicht durch ein Rechtsmittel bekämpfbar.

B. Beschleunigung bzw Vereinfachung des Verfahrens und Anwendung der bezirksgerichtlichen Verfahrensregeln

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Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung ordnet § 39 Abs 1 S 1 ASGG explizit an, dass das Verfahren besonders rasch durchzuführen ist und Ladungen gleichermaßen wie Entscheidungen unverzüglich auszufertigen sind. Im Interesse der Verfahrensvereinfachung für die Parteien stellt § 39 Abs 1 S 2 ASGG klar, dass die Regelungen des § 439 ZPO über den Amtstag auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen Anwendung finden, wonach die Parteien auch ohne Ladung vor Gericht erscheinen können, um einen Rechtsstreit anhängig zu machen - indem der Kl sein Klagebegehren zu Protokoll gibt - und darüber zu verhandeln (vgl zur Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung nach § 39 Abs 1 ASGG ausführlich insb Adamovic, ASG-Verfahren 222; Kuderna, ASGG2 225 ff, jeweils mwN).

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Um das Verfahren zu vereinfachen, bestimmt außerdem § 59 Abs 1 ASGG, dass in Abweichung von den an sich in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwendenden Regelungen über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz einige bezirksgerichtliche Verfahrensregeln heranzuziehen sind (vgl dazu ausführlich insb Adamovic, ASG-Verfahren 282 ff; Kuderna, ASGG2 373 ff; Neumayr in ZellKomm2 § 59 ASGG Rz 1 ff, jeweils mwN). Anzuwenden sind dabei im Einzelnen die Bestimmungen über:

  • den Vergleichsversuch (§ 433 ZPO), welchen der Vorsitzende durchzuführen hat (§ 59 Abs 1 Z 1 ASGG; in diesem Zusammenhang bestimmt § 59 Abs 2 ASGG, dass BG, in deren Sprengel ein LG seinen Sitz hat oder für deren Sprengel es als ASG Gerichtstage abhält, nur nach Belehrung der Partei über diesen Umstand und auf Grund eines dennoch von ihr gestellten Antrags Ladungen zum Vergleichsversuch vorzunehmen haben);

  • den Entfall einer Klagebeantwortung (§ 440 Abs 2 ZPO) und die Beschränkung der vorbereitenden Tagsatzung nach § 440 Abs 1 ZPO (§ 59 Abs 1 Z 2 ASGG);

  • die Unzuständigkeitseinrede (§ 441 ZPO; vgl § 59 Abs 1 Z 3 ASGG);

  • die Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (§§ 442, 442a ZPO; vgl § 59 Abs 1 Z 4 ASGG);

  • die Belehrung über den Vertretungszwang in Rechtsmittelverfahren (§ 447 ZPO) mit der Maßgabe, dass sich die Parteien im Verfahren vor der zweiten Instanz außer einem Rechtsanwalt auch einer anderen qualifizierten Person bedienen können (Z 5 leg cit);

  • die Besitzstörungsklagen (§§ 454 bis 459 ZPO; vgl § 59 Abs 1 Z 6 ASGG).

Nach § 56 ASGG sind in Arbeits- und Sozialrechtssachen überdies die Bestimmungen über das bezirksgerichtliche Mahnverfahren (§§ 448 ff ZPO) anzuwenden, wobei der bedingte Zahlungsbefehl - vorbehaltlich der Befugnisse eines Rechtspflegers - vom Vorsitzenden zu erlassen ist (vgl ausführlich Adamovic, ASG-Verfahren 277 f; Neumayr in ZellKomm2 § 56 ASGG Rz 1 ff, jeweils mwN).

C. Erweiterte richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht

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§ 39 Abs 2 Z 1 ASGG sieht für von Versicherungsträgern verschiedene, nicht qualifiziert (iSd § 40 Abs 1 ASGG) vertretene Parteien - also nicht nur AN, sondern auch AG - die Anwendung der für bezirksgerichtliche Verfahren maßgeblichen Bestimmungen über die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht (§§ 432, 435 ZPO) auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen vor, wobei der Vorsitzende die Parteien bei sonstiger Mangelhaftigkeit des Verfahrens außerdem nicht nur über die bei solchen Rechtsstreitigkeiten in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbote, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung dienen können, zu belehren, sondern sie auch zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozesshandlungen anzuleiten hat (vgl auch etwa Adamovic, ASG-Verfahren 222 f; Kuderna, ASGG2 228 ff; Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz7 758 f; Neumayr in ZellKomm2 § 39 ASGG Rz 3 f, jeweils mwN).

Einen ähnlich gelagerten Schutz gewährt auch die Regelung des § 11b Abs 1 ASGG nicht qualifiziert vertretenen Parteien, indem sie vorsieht, dass deren Zustimmung zur Durchführung der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in Abwesenheit der fachkundigen Laienrichter nur wirksam ist, wenn sie vorher vom Vorsitzenden über die Möglichkeit der Verweigerung der Zustimmung und die Rechtsfolgen ihrer Erklärung belehrt wurden und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist (vgl dazu auch Kuderna, ASGG2 122 ff mwN).

D. Anbringen zu Protokoll

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Ebenfalls den von Versicherungsträgern verschiedenen, nicht qualifiziert (iSd § 40 Abs 1 ASGG) vertretenen Parteien ermöglicht § 39 Abs 2 Z 2 ASGG durch Anordnung der Anwendbarkeit der für das bezirksgerichtliche Verfahren geltenden Bestimmung des § 434 ZPO auch für arbeits- und sozialrechtliche Streitigkeiten, die Klage gleichermaßen wie alle außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Gesuche, Anträge und Mitteilungen zu Protokoll anzubringen (vgl dazu Kuderna, ASGG2 231 ff; Neumayr in ZellKomm2 § 39 ASGG Rz 5, jeweils mwN). Liegt der Wohnsitz, der Aufenthalts- oder der Beschäftigungsort der Partei außerhalb des BG-Sprengels bzw des Ortes, in dem das für das Verfahren zuständige LG seinen Sitz hat, so können die Anbringen nach § 39 Abs 2 Z 2 ASGG fristwahrend auch beim BG des Wohnsitzes, des Aufenthalts- oder des Beschäftigungsortes der Partei zu Protokoll gegeben werden, welches das Protokoll unverzüglich an das zuständige LG als ASG weiterzuleiten hat.

E. Erweiterte Vertretungsbefugnis

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Abweichend von der in § 27 Abs 1 ZPO statuierten Anwaltspflicht bestimmt § 39 Abs 3 ASGG, dass sich in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Parteien vor den Gerichten erster Instanz nicht vertreten lassen müssen. Sowohl AN als auch AG können sich also selbst vertreten. Lässt sich eine Partei jedoch vertreten, so muss es sich beim Vertreter zwar nicht zwingend um einen Rechtsanwalt, aber entweder um eine qualifizierte Person iSd § 40 Abs 1 ASGG oder um eine andere in § 40 Abs 2 ASGG angeführte Person handeln (vgl zur Vertretung in Arbeits- und Sozialrechtssachen auch Adamovic, ASG-Verfahren 226 ff; Kallab in Löschnigg, AngG8 § 41 Rz 5; Kuderna, ASGG2 234, 238 ff; Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz7 761 f; Neumayr in ZellKomm2 § 39 ASGG Rz 7, § 40 ASGG Rz 1 ff, jeweils mwN).

Als qualifizierte Personen iSd § 40 Abs 1 ASGG gelten neben Rechtsanwälten nach dessen Z 2 vor allem auch befugte Funktionäre und AN einer nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung (zB AK oder WK) oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung (insb Gewerkschaft).

Darüber hinaus erweitert § 40 Abs 2 ASGG die Vertretungsbefugnis in erstinstanzlichen Verfahren vor den ASG explizit auch auf folgende Personen:

  • AG dürfen sich auch durch einen ihrer AN oder einen ihrer Prokuristen, auch wenn dieser kein AN ist, oder durch ein Mitglied ihrer geschäftsführenden Organe vertreten lassen (Z 1 leg cit);

  • AN dürfen sich auch durch ein Mitglied des zuständigen BR vertreten lassen (Z 2);

  • parteifähige Organe der Arbeitnehmerschaft iSd § 53 Abs 1 ASGG dürfen sich auch durch eines ihrer Mitglieder vertreten lassen (Z 3);

  • Mitglieder der im Bundesbehindertenbeirat unmittelbar oder mittelbar vertretenen Verbände dürfen sich durch die jeweiligen befugten Funktionäre oder AN der Verbände vertreten lassen (Z 3a);

  • überdies dürfen sich die Parteien durch jede andere geeignete Person vertreten lassen, wobei über deren Eignung der Vorsitzende durch unanfechtbaren Beschluss zu entscheiden hat (Z 4).

38

Abweichend von den § 467 Z 5 und 520 Abs 1 letzter S ZPO müssen die Parteien in zweiter Instanz durch eine qualifizierte Person iSd § 40 Abs 1 ASGG vertreten sein. Die in § 40 Abs 2 ASGG genannten Personen sind vor den OLG demgegenüber nicht vertretungsbefugt.

39

Im Verfahren vor dem OGH besteht in Übereinstimmung mit den Regelungen der § 506 Abs 1 Z 4 und 507 Abs 4 sowie 520 Abs 1 letzter S ZPO auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen grundsätzlich absolute Anwaltspflicht. Davon ausgenommen ist jedoch das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 bis 4 ASGG (vgl Rz 43 ff), in welchem der OGH als erste Instanz entscheidet und daher gem § 39 Abs 3 ASGG keine Vertretungspflicht besteht.

F. Amtswegige Ermittlung kollektivrechtlicher Normen

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§ 43 Abs 3 HS 1 ASGG ordnet an, dass der Inhalt kollektivrechtlicher Normen von Amts wegen zu ermitteln ist, wenn sich eine Partei auf diese beruft. Als derartige kollektivrechtliche Normen sind in § 43 Abs 1 ASGG explizit KollV, Mindestlohntarife, zur Satzung erklärte KollV und Festsetzungen von Lehrlingsentschädigungen genannt, wobei die hM (so etwa Adamovic, ASG-Verfahren 231; Kuderna, ASGG2 257; Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz7 759; Neumayr in ZellKomm2 § 43 ASGG Rz 1, jeweils mwN) darunter auch BV verstanden wissen möchte. Durch die Bestimmung des 2. Halbsatzes des § 43 Abs 3 ASGG wird klargestellt, dass diese Pflicht zur amtswegigen Ermittlung auch für das Rechtsmittelverfahren und daher für alle Instanzen gilt.

G. Parteifähigkeit und Klagslegitimation der Organe der Arbeitnehmerschaft

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§ 53 Abs 1 ASGG verleiht den Organen der Arbeitnehmerschaft iSd ArbVG Parteifähigkeit (vgl dazu auch Adamovic, ASG-Verfahren 263 ff; Kuderna, ASGG2 338 ff; Neumayr in ZellKomm2 § 53 ASGG Rz 1 ff, jeweils mwN), sodass diese im eigenen Namen klagen und geklagt werden können, wobei es sich nach der Rechtsprechung (grundlegend OGH 4 Ob 177/90, DRdA 1992/5, 43 [zust Roth] = infas 1991 A 99) um eine generelle und nicht bloß eine partielle Parteifähigkeit für Arbeitsrechtssachen handelt. Davon ausgenommen sind ex lege die Betriebs-, Betriebshaupt-, BR-, Betriebsgruppen- und die Jugendversammlung sowie nach hM (so etwa Kuderna, ASGG2 339; Löschnigg, AR11 964, Neumayr in ZellKomm2 § 53 ASGG Rz 1; Schrammel, FS Schwarz 298 FN 17, jeweils mwN) auch die Jugendvertrauensräteversammlung.

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Eine Sonderregelung über die passive Klagslegitimation findet sich schließlich in § 53 Abs 2 ASGG, wenn in einer Rechtsstreitigkeit weder eine Person noch ein „parteifähiges Gebilde“ in Betracht kommt, gegen welche(s) eine Feststellungs- oder Rechtsgestaltungsklage nach § 50 Abs 2 ASGG gerichtet werden könnte. Diesfalls kann eine solche Klage - je nachdem, ob der Kl AN oder AG ist - gegen die zuständige kollektivvertragsfähige Körperschaft (§§ 4 bis 7 ArbVG) der AG bzw der AN gerichtet werden (vgl ausführlich dazu insb Kuderna, ASGG2 340 ff; Neumayr in ZellKomm2 § 53 ASGG Rz 6, jeweils mwN).

H. Besondere Feststellungsverfahren

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Der den besonderen Feststellungsverfahren zugrunde liegende Gedanke des kollektiven Klagerechts basiert - wie etwa Kuderna (ASGG2 343 mwN) ausführt - „auf der Überlegung, dass es den Organen der Arbeitnehmerschaft und den kollektivvertragsfähigen Körperschaften möglich sein soll, Verfahren selbst durchführen zu können, die im Interesse einzelner oder mehrerer AN gelegen sind, von diesen aber nicht geführt werden, weil sie Nachteile - insb die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses - fürchten“. In Verwirklichung dieses Gedankens ermöglicht § 54 ASGG (vgl ausführlich dazu insb Adamovic, ASG-Verfahren 266 ff; Kallab in Löschnigg, AngG8 § 41 Rz 8; Kuderna, ASGG2 343 ff; Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz7 759 ff; Neumayr in ZellKomm2 § 54 ASGG Rz 1 ff, jeweils mwN) Organen der Arbeitnehmerschaft und kollektivvertragsfähigen Körperschaften in Arbeitsrechtssachen, die mehrere AN betreffen, sowohl auf betrieblicher als auch auf überbetrieblicher Ebene die Durchführung von Feststellungsverfahren losgelöst vom Einzelfall. Diese besonderen Feststellungsverfahren sollen - wie bereits Gamerith (DRdA 1988, 304) betont - eine Schutzwirkung zu Gunsten der AN entfalten, welche geschützt durch die besondere Hemmung der Verjährung nach § 54 Abs 5 ASGG erst das Ergebnis eines solchen Feststellungsverfahrens abwarten können, um danach je nach Verfahrensausgang zu entscheiden, ob sie selbst ihren Anspruch klageweise durchsetzen, womit wiederum eine streitmindernde Wirkung solcher Testverfahren verbunden ist.

44

Auf betrieblicher Ebene können die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft - allerdings stets nur im Rahmen ihres Wirkungsbereichs - sowie der jeweilige AG sohin nach § 54 Abs 1 ASGG in Individualarbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen iSd § 228 ZPO, die mindestens drei AN ihres Betriebs oder Unternehmens konkret betreffen, klagen oder geklagt werden. Dabei ist es nach dem Wortlaut des § 50 Abs 1 ASGG ohne Belang, wenn sich nach der Streitanhängigkeit die Zahl der betroffenen AN des Betriebs oder Unternehmens auf einen AN verringert oder die Strittigkeit des Rechts oder Rechtsverhältnisses zwar nicht mehr einen AN des Betriebs oder Unternehmens, wohl aber zumindest noch einen zwischenzeitig aus dem Betrieb oder Unternehmen ausgeschiedenen AN betrifft.

Im Vordergrund steht in einem solchen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG also die Klärung einer konkreten in einem Unternehmen strittigen Frage im Rahmen eines „Testprozesses“ zwischen dem AG und den Organen der Arbeitnehmerschaft, wobei ein solcher „Testprozess“ als den gewöhnlichen Instanzenzug durchlaufendes streitiges Feststellungsverfahren unter freier richterlicher Beweiswürdigung verläuft (idS Neumayr in ZellKomm2 § 54 ASGG Rz 1 f; ausführlich auch Adamovic, ASG-Verfahren 267 ff; Kuderna, ASGG2 346 ff, jeweils mwN).

45

Auf überbetrieblicher Ebene können kollektivvertragsfähige Körperschaften der AG und der AN (§§ 4 bis 7 ArbVG) - ebenfalls nur im Rahmen ihres Wirkungsbereichs - gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der AN bzw der AG nach § 54 Abs 2 ASGG unmittelbar beim OGH einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen iSd § 228 ZPO anbringen, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Dieser Antrag muss eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG - also nicht nur der Individualarbeitsrechtssachen, sondern auch der betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten - zum Gegenstand haben, die für mindestens drei AG oder AN von Bedeutung ist.

Im Vordergrund eines solchen Verfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG steht daher die Klärung einer zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der AG und AN strittigen Frage auf Basis eines im Antrag behaupteten, abstrakten - also von namentlich bestimmten Personen unabhängigen - Sachverhalts, aus dem eindeutige Rechtsfolgen ableitbar sind, im Rahmen eines außerstreitigen Feststellungsverfahrens durch den OGH als erste und letzte Instanz (idS Neumayr in ZellKomm2 § 54 ASGG Rz 1 f; ausführlich auch Adamovic, ASG-Verfahren 269 ff; Kuderna, ASGG2 352 ff, jeweils mwN).

Der Antrag ist dem Antragsgegner gem § 54 Abs 3 ASGG mit dem Auftrag, binnen vier Wochen Stellung zu nehmen, zuzustellen. Innerhalb dieser Frist können auch andere kollektivvertragsfähige Körperschaften der AG oder der AN im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zu dem Antrag Stellung nehmen.

Die Entscheidung über den Feststellungsantrag erfolgt gem § 54 Abs 4 ASGG durch den einfachen Senat des OGH und ist allen kollektivvertragsfähigen Körperschaften zuzustellen, die sich am Verfahren beteiligt haben.

46

Feststellungsurteile entfalten keine rechtsgestaltende, sondern nur deklarative Wirkung (idS etwa Kuderna, ASGG2 347 mwN). Daher können sie weder vollstreckt werden noch sind sie einer Sicherung etwa mittels einstweiliger Verfügung zugänglich.

Laut OGH (9 ObA 29/88, ZAS 1990/17, 151 [Adamovic] = Arb 10.735), welcher sich damit den Ausführungen von Kuderna (ASGG2 347) anschließt, wirken Urteile in Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 und 2 ASGGnur zwischen den Prozessparteien, also zwischen den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft und dem AG; es wirkt hingegen nicht (auch) zum Vorteil oder zum Nachteil der berechtigten AN (keine erweiterte Rechtskraftwirkung). Diese erwerben daher auf Grund des über die Feststellungsklage ergehenden Urteils keinen Anspruch und verlieren auch allfällige Ansprüche nicht. Ein solches Urteil hat für die berechtigten AN nur insofern faktische Wirkung, als der AG meistens das Urteil, vor allem wenn eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, in Bezug auf die berechtigten AN beachten wird.“

47

§ 54 Abs 5 ASGG (vgl dazu insb Kuderna, ASGG2 360 ff; Neumayr in ZellKomm2 § 54 ASGG Rz 12 ff, jeweils mwN) bestimmt schließlich, dass Feststellungsklagen nach Abs 1 und Anträge nach Abs 2 auch dann erhoben werden können, wenn der Berechtigte eine Leistungsklage erheben könnte. Alle Fristen zur Geltendmachung des Anspruchs des Berechtigten sind für die Dauer des Verfahrens über eine solche Feststellungsklage oder einen solchen Antrag gehemmt. Nach Beendigung des Verfahrens steht dem Berechtigten dem Wortlaut des G entsprechend zur Erhebung der Leistungsklage zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen; war die ursprüngliche Frist kürzer, so steht dem Berechtigten nur diese offen. Der Beendigung steht das Ruhen des Verfahrens gleich.

Was das Verhältnis zwischen einer Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG und einem Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG betrifft, so erachtet es die stRsp (OGH 9 ObA 202/90, DRdA 1991/35, 305 [Eypeltauer] = Arb 10.890; 9 ObA 170/99 m, DRdA 2000/42, 385 [Runggaldier] = infas 2000 A 32) mangels Parteienidentität als zulässig, diese parallel einzubringen. Überdies ist nach Ansicht des OGH (9 ObA 34/91, DRdA 1991/56, 468 [Eypeltauer] = infas 1991 A 124) eine Klage nach Abs 1 zum Antrag nach Abs 2 nicht subsidiär.

I. Beschränkung der Zulässigkeit von Teilurteilen

48

Während § 391 ZPO an sich Teilurteile erlaubt, verbietet § 60 ASGG in Rechtsstreitigkeiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, in denen auch andere Ansprüche Streitgegenstand sind, die amtswegige Fällung eines Teilurteils über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (vgl dazu insb Adamovic, ASG-Verfahren 284; Kuderna, ASGG2 379 ff; Neumayr in ZellKomm2 § 60 ASGG Rz 1 ff, jeweils mwN). Ein derartiges Teilurteil kann daher ex lege nur auf Antrag gefällt werden.

Vor dem Hintergrund des durch § 61 ASGG statuierten sofortigen Eintritts der Urteilswirkungen soll - wie vor allem Kuderna (ASGG2 380) ausführt - durch diese Beschränkung der Zulässigkeit eines Teilurteils vermieden werden, dass erst nach Rechtskraft eines zuvor gefällten - selbständig anfechtbaren - Teilurteils über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über die zugleich eingeklagten Entgeltansprüche entschieden wird. Diese Bestrebung lasse sich jedoch nicht zuletzt wegen des fehlenden Ausschlusses eines Zwischenurteils kaum verwirklichen.

J. Sofortiger Eintritt der Urteilswirkungen

49

Als wohl markanteste strukturelle prozessuale Eigenheit des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens lässt § 61 ASGG in einigen Arbeitsrechtssachen die Feststellungs- und Rechtsgestaltungswirkung gleichermaßen wie die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher - noch nicht rechtskräftiger - Urteile sofort eintreten (vgl ausführlich Adamovic, ASG-Verfahren 285 ff; Kuderna, ASGG2 387 ff; Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz7 762 f; Neumayr in ZellKomm2 § 61 ASGG Rz 4 ff, jeweils mwN).

Während nämlich nach der generellen Regelung des § 466 ZPO durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils im Umfang der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt wird, bestimmt § 61 Abs 1 ASGG, dass in den taxativ (vgl AB 527 BlgNR 16. GP 9) aufgezählten Rechtsstreitigkeiten

  • über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche auf das rückständige laufende Arbeitsentgelt (Z 1 leg cit),

  • über Ansprüche auf das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückständige laufende Arbeitsentgelt (Z 2),

  • über die Herausgabe der dem AN bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszufolgenden Arbeitspapiere und herauszugebenden Gegenstände (Z 3),

  • über die Zurückstellung der dem AN vom AG zur Ausübung der Arbeit zur Verfügung gestellten Gegenstände (Z 4),

  • nach § 50 Abs 2 ASGG, also betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten (Z 5),

die rechtzeitige Erhebung der Berufung gegen das erste Urteil des Gerichts erster Instanz nur den Eintritt der Rechtskraft hemmt, nicht jedoch den Eintritt der Verbindlichkeit der Feststellung, den der Rechtsgestaltungswirkung oder den der Vollstreckbarkeit in Rechtsstreitigkeiten, der Berufung also keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nicht zuletzt weil diese Regelung darauf abzielt, eine schnelle Durchsetzung der Ansprüche des Kl, nicht aber jener des Bekl auf Kostenersatz zu ermöglichen, gilt dies nach hM (vgl etwa OGH 9 ObA 166/94, DRdA 1995/22, 305 [Kuderna] = Arb 11.279, aber auch Adamovic, ASG-Verfahren 286; Fink, ÖJZ 1988, 104 FN 87; Feitzinger/Tades, ASGG2 § 61 Anm 1d; Kuderna, ASGG2 386 f; Neumayr in ZellKomm2 § 61 ASGG Rz 7; aA Grießer, DRdA 1997, 10, jeweils mwN) nur für das erste klagsstattgebende, nicht jedoch für ein klagsabweisendes Urteil.

Hinsichtlich der Ansprüche auf das rückständige laufende Arbeitsentgelt in Urteilen nach § 61 Abs 1 Z 1 und 2 ASGG besteht der sofortige Eintritt der Urteilswirkungen unbeschadet eines allfälligen Rückzahlungsanspruchs (§ 61 Abs 2 S 2 ASGG), welchem der AN, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils eine Geldleistung erhalten hat, nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (OGH 9 ObA 42/91, Arb 10.922 = JBl 1992, 199; aber auch OGH 9 ObA 283/99d, DRdA 2000/51, 495 [Rebhahn] = ZAS 2000/19, 180 [Schrank]) im Falle der (endgültigen) Abänderung dieses Urteils nicht den Einwand des gutgläubigen Verbrauchs entgegensetzen kann.

Das erstinstanzliche Urteil bleibt also gem § 61 Abs 2 ASGG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens wirksam, selbst wenn es inzwischen aufgehoben oder durch ein anderes Urteil ersetzt worden ist, es sei denn, die Parteien vereinbaren explizit etwas anderes oder das Gericht verfügt in Rechtsstreitigkeiten nach § 61 Abs 1 Z 2 ASGG über Ansprüche auf das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückständige laufende Arbeitsentgelt unanfechtbar (§ 61 Abs 6 letzter HS ASGG) die gänzliche oder teilweise Hemmung der Vollstreckbarkeit. Dies ermöglicht nämlich § 61 Abs 4 ASGG auf Antrag des AG, wenn glaubhaft gemacht wird (§ 61 Abs 5 HS 1 ASGG), dass es die soziale Lage des AN zulässt, wobei insb zu berücksichtigen ist, inwieweit sein laufendes Einkommen dem bisherigen laufenden Arbeitsentgelt im Wesentlichen gleich ist und er zum Ausgleich für das fehlende rückständige Arbeitsentgelt Verpflichtungen eingehen musste, die seine Lebensführung erheblich beeinträchtigen (Z 1), oder der AN schriftlich oder zu Protokoll erklärt hat, auf diese Vollstreckbarkeit zu verzichten (Z 2).

Durch § 61 Abs 7 ASGG wird schließlich der Anwendungsbereich der Vorschrift ausdrücklich auch auf den AG oder AN gleichgestellte Personen iSd § 51 Abs 2 und 3 ASGG ausgedehnt.

Einschränkend bestimmt § 61 Abs 3 ASGG jedoch, dass der sofortige Eintritt der Urteilswirkungen nach Abs 1 und 2 nicht in besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG gilt. In diesen wird daher der Eintritt der verbindlichen Wirkung der Feststellung durch eine fristgerecht eingebrachte Berufung gehemmt.

K. Erweiterte Rechtskraft in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten

50

Anders als Feststellungsurteile nach § 54 ASGG, die nur zwischen den Prozessparteien, also zwischen den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft und dem AG wirken, jedoch keine erweiterte Rechtskraftwirkung hinsichtlich der betroffenen AN entfalten (vgl Rz 45), erweitert § 62 ASGG die materielle Rechtskraft in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG über die Prozessparteien hinaus (vgl ausführlich insb Adamovic, ASG-Verfahren 290 f; Kuderna, ASGG2 404 ff; Neumayr in ZellKomm2 § 62 ASGG Rz 1 ff, jeweils mwN).

So erstreckt § 62 Abs 1 ASGG in seinem zweiten HS die Rechtskraft der in diesen Rechtsstreitigkeiten ergehenden Urteile gleichermaßen wie die Urteilswirkungen nach § 61 ASGG explizit auf die von einem solchen Rechtsstreit - beispielsweise einem Kündigungsanfechtungsverfahren nach § 105 f ArbVG (zu weiteren Fällen vgl etwa Kuderna, ASGG2 405; Schima, JBl 1989, 425, jeweils mwN) - betroffenen, namentlich bestimmten AN, die nicht Partei sind. Zur entsprechenden Sicherstellung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich dieser AN bestimmt § 62 Abs 1 ASGG überdies, dass auch ihnen die Klage und die Ladung zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zuzustellen sind. § 62 Abs 1a ASGG erlaubt es einem namentlich bestimmten AN iSd Abs 1 schließlich, dem Rechtsstreit im Verfahren vor dem Prozessgericht erster Instanz auch durch bloße Erklärung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung als Nebenintervenient beizutreten.

Im Hinblick auf Entscheidungen über andere betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten, „die sich auf einen nicht mit individuellen Merkmalen umschriebenen Personenkreis beziehen “ - zu denken wäre dabei beispielsweise an einen sich auf die gesamte Belegschaft beziehenden Rechtsstreit über die Gültigkeit einer BR-Wahl nach den § 59 f ArbVG (zu weiteren Beispielen vgl Kuderna, ASGG2 409 mwN) -, hält etwa Neumayr (in ZellKomm2 § 62 ASGG Rz 2) unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (ErlRV 7 BlgNR 16. GP 49) fest, dass solchen Urteilen „allseitige Rechtskraft- bzw Tatbestandswirkung“ zukommen soll. Damit auch in solchen Fällen das diesbezügliche rechtliche Gehör gewährleistet ist, fordert § 62 Abs 2 ASGG außer der Zustellung von Klage und Ladung an die Parteien auch die Bekanntmachung des Gegenstands der Rechtsstreitigkeit sowie des Termins der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung durch entsprechenden Anschlag in dem Betrieb, auf den sich die Rechtsstreitigkeit bezieht, an einer für Betriebskundmachungen dienenden Stelle oder an einem sonst für alle Betriebsangehörigen zugänglichen Ort für die Dauer von mindestens 30 Tagen. Den Anschlag hat ein beauftragter Gerichtsbediensteter vorzunehmen, der sich - wenn er daran gehindert werden sollte - der Zwangsmittel des § 26 Abs 1 und 2 EO (Veranlassung des Aufsperrens sowie Unterstützung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bedienen darf.

Im Interesse der Rechtssicherheit bestimmt § 62 Abs 3 ASGG schließlich, dass Urteile in betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten - mit Ausnahme solcher über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - nicht zurückwirken.

L. Rechtsmittelverfahren

51

Seit der Zivilverfahrensnovelle 2002 BGBl I 76, mit welcher die das arbeits- und sozialgerichtliche Rechtsmittelverfahren betreffenden Sonderbestimmungen der § 45 bis 47 ASGG aufgehoben wurden, finden auch in diesem Bereich weitgehend die allgemeinen Regelungen der ZPO Anwendung. Als Besonderheiten im Rechtsmittelverfahren nach dem ASGG sind allerdings nach wie vor insb die Zulässigkeit von Bagatellberufungen und -rekursen (Rz 52 f) sowie die teilweise Neuerungszulässigkeit im Berufungsverfahren in Arbeitsrechtssachen (Rz 54) hervorzuheben.

1. Zulässigkeit von Bagatellberufungen und -rekursen

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Nach § 44 Abs 1 ASGG finden die mit einem Streitwert bis zu EUR 2.700,- verbundenen Berufungs- und Rekurseinschränkungen der § 501 und 517 ZPO auf bestimmte Anfechtungsgründe in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. Im Unterschied zum zivilgerichtlichen Verfahren erlaubt das ASGG daher Bagatellberufungen und -rekurse (vgl ausführlich dazu insb Adamovic, ASG-Verfahren 232 f; Kuderna, ASGG2 262 ff; Neumayr in ZellKomm2 § 49 ASGG Rz 4, jeweils mwN).

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§ 44 Abs 2 ASGG, wonach eine mündliche Berufungsverhandlung in Verfahren, in denen der Streitwert in erster Instanz EUR 2.000,- nicht überstiegen hat, nur anzuberaumen ist, wenn der Berufungssenat dies im Einzelfall für erforderlich hält, hat mittlerweile aufgrund der durch BGBl I 2009/52 erfolgten Änderung des § 480 Abs 1 ZPO, welcher auch in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar ist, seine Bedeutung verloren (idS auch etwa Neumayr in ZellKomm2 § 49 ASGG Rz 6).

2. Teilweise Zulässigkeit von Neuerungen im Berufungsverfahren

54

§ 63 Abs 1 ASGG erklärt in Individualarbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG und in Rechtsstreitigkeiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG, das in § 482 ZPO geregelte Neuerungsverbot für unanwendbar, sofern es sich um das Vorbringen eines Berufungswerbers handelt, der bisher in keiner Lage des Verfahrens durch eine qualifizierte Person iSd § 40 Abs 1 ASGG vertreten war (ausführlich dazu insb Adamovic, ASG-Verfahren 291 ff; Kuderna, ASGG2 415 ff; Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz7 764; Neumayr in ZellKomm2 § 63 ASGG Rz 1 ff, jeweils mwN). Dass der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren durch eine nach § 40 Abs 2 ASGG befugte Person vertreten war, schadet der Neuerungserlaubnis nach § 63 Abs 1 ASGG demgegenüber nicht (idS vor allem auch Gamerith, Fünf Jahre ASGG 125).

Nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 63 Abs 3 ASGG) ist es allerdings selbst einem bisher nicht qualifiziert vertretenen Berufungswerber nicht erlaubt, im Rechtsmittel gegen ein Versäumungsurteil nach § 396 ZPO Neuerungen vorzubringen.

Bringt der Berufungswerber berechtigterweise Neuerungen vor, so erlaubt § 63 Abs 2 S 1 ASGG „aus Gründen der Waffengleichheit“ (ErlRV 7 BlgNR 16. GP 53) auch seinem Prozessgegner, selbst wenn dieser qualifiziert vertreten war, seinerseits Neuerungen zu erwidern - dies jedoch ex lege nur in Ansehung des von der vorgebrachten Neuerung betroffenen Anspruchs, freilich - wie vor allem Konecny (wbl 1987, 30 f) betont (idS auch Neumayr in ZellKomm2 § 63 ASGG Rz 7; differenzierend Kuderna, ASGG2 422 f) - nicht beschränkt auf die bloße Abwehr der Neuerungen.

In prozessualer Hinsicht bestimmt § 63 Abs 2 ASGG einerseits, dass nach Abs 1 zu beachtende neue Vorbringen bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig sind, und andererseits, dass das Berufungsgericht über die Neuerungen selbst zu verhandeln und zu entscheiden hat, sofern es nicht aus anderen Gründen nach § 496 ZPO das angefochtene Urteil aufhebt und die Rechtssache an das Prozessgericht erster Instanz zurückverweist.

M. Kosten

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In Individualarbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 gleichermaßen wie in besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG richtet sich der Kostenersatz gem § 2 Abs 1 ASGG nach den allgemeinen Bestimmungen der ZPO (§§ 41 ff ZPO), in welchen grundsätzlich das sog Erfolgsprinzip gilt. Danach muss die unterliegende Partei der obsiegenden die Prozesskosten, also vor allem die Vertretungskosten und die Gerichtsgebühren, ersetzen. In betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten gilt dies gem § 58 Abs 1 S 1 ASGG nur in dritter Instanz, also in Verfahren vor dem OGH, während in den ersten beiden Instanzen jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat (ausführlich insb Adamovic, ASG-Verfahren 278 f; Kuderna, ASGG2 367 f; Neumayr in ZellKomm2 § 58 ASGG Rz 1 ff, jeweils mwN). Gleichermaßen steht auch in besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG keiner Partei ein Kostenersatzanspruch gegenüber der anderen Partei zu, wenngleich im Schrifttum (so Kuderna, ASGG2 368; Neumayr in ZellKomm2 § 58 ASGG Rz 3) nicht zuletzt aufgrund rechtspolitischer Überlegungen angeregt wird, diesfalls eine angemessene gerichtliche Pauschalgebühr einzuheben, welche sich einerseits an der Bedeutung des Verfahrens und andererseits an dem damit verbundenen, im Allgemeinen sehr hohen Aufwand orientieren sollte.

Unabhängig von der Art der Arbeitsrechtssache bestimmt schließlich § 58 Abs 2 ASGG, dass die Parteien die den fachkundigen Laienrichtern nach § 32 ASGG ausgezahlten Beträge nicht zu ersetzen haben.

Obwohl § 58 ASGG mit „Kostenersatz und Gebühren“ überschrieben ist, enthält diese Bestimmung keinerlei Regelungen über die allenfalls anfallenden Gerichtsgebühren. Vielmehr finden sich diese im GGG.

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Gesetzliche Interessenvertretungen und freiwillige kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen haben gem § 1 AufwEG in Individualarbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG nach dem Obsiegen der von ihrem Funktionär oder AN (§ 40 Abs 1 Z 2 ASGG) vertretenen Partei gegenüber deren Prozessgegner einen Anspruch auf pauschalierten Aufwandersatz unter sinngemäßer Anwendung der § 41 Abs 1 und 3, 43 Abs 1 S 1 und 2 sowie Abs 2, 44, 45 und 46 bis 51 ZPO. Wie dieser pauschalierte Aufwandersatz verfahrensrechtlich durchgesetzt werden kann, regelt sodann § 58a ASGG (ausführlich dazu insb Adamovic, ASG-Verfahren 280 ff; Kuderna, ASGG2 369 ff; Neumayr in ZellKomm2 § 58a ASGG Rz 1 ff, jeweils mwN).

N. Zinsen

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Mit § 49a trifft das ASGG auch eine Sonderregelung hinsichtlich der gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis iSd § 50 Abs 1 ASGG, welche gem § 49a S 1 ASGG 8 % pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz betragen (ausführlich dazu insb Adamovic, ASG-Verfahren 234 ff; Kallab in Löschnigg, AngG8 § 41 Rz 7; Kuderna, ASGG2 295 ff; Neumayr in ZellKomm2 § 49a ASGG Rz 1 ff; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 7 ff, jeweils mwN). Der so errechnete Verzugszinssatz bleibt - wie den Gesetzesmaterialien (ErlRV 1167 BlgNR 21. GP 17) zu entnehmen ist - ohne Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen des Basiszinssatzes für die gesamte Dauer der Verzinsung „eingefroren“.

Beruht der Zahlungsverzug jedoch auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so gebühren nach § 49a S 2 ASGG lediglich Verzugszinsen in Höhe des nach allgemeinem Zivilrecht (§ 1000 Abs 1 ABGB) geltenden Zinssatzes von jährlich 4 %. Die Vertretbarkeit der Rechtsansicht ist allein aufgrund des gerichtlich festgestellten Sachverhalts zu beurteilen (ErlRV 1654 BlgNR 18. GP 35). Während die Gesetzesmaterialien zur Beurteilung der Frage, ob die Rechtsansicht des Schuldners eine vertretbare ist, dazu anregen, die diesbezüglich zu § 1 AHG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen, legt die hM (etwa Adamovic, ASG-Verfahren 235; Fink, ASGG § 49a Anm 3.4.3; Kuderna, ASGG2 298; Neumayr in ZellKomm2 § 49a ASGG Rz 6; Nunner-Krautgasser in Marhold/G. Burgstaller/Preyer § 41 Rz 7 ff; aA Zankel, DRdA 2008, 21 f; einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage fehlt aufgrund der Einzelfallbezogenheit weitgehend) einen großzügigeren Maßstab an und stellt auf den vertretbaren Kenntnisstand eines durchschnittlich arbeitsrechtlich gebildeten AG bzw AN über seine Zahlungspflichten ab, wobei es als dem Schuldner zumutbar erachtet wird, sich bei der zuständigen Interessenvertretung zu erkundigen.

Nach aktueller Rechtsprechung des OGH (9 ObA 49/09k, Arb 12.878 = wbl 2010/173, 471) erstreckt sich § 49a ASGG allerdings nicht auf arbeitnehmerähnliche Personen, sodass diese den erhöhten Zinssatz nicht beanspruchen können.

AngG | Angestelltengesetz

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