AngG | Angestelltengesetz
1. Aufl. 2012
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Artikel IX
I. Ursprüngliche gesetzliche Regelung
1
In Art IX war eine Wertanpassung der Kronenwährung in Bezug auf Beträge in der (ehemals so bezeichneten) Konkursordnung bzw Ausgleichsordnung vorgesehen.
2
Art IX ist gegenstandslos. Bereits zwei Jahre nach Inkrafttreten der Norm wurde dem Anwendungsbereich von Art IX durch Bestimmungen der Streitwertnovelle 1923 BGBl 1924/19, nämlich Art VIII Z 1 lit b (zur Konkursordnung) und Z 2 (zur Ausgleichsordnung), materiell derogiert. Eine formelle Aufhebung der gegenständlichen Norm wäre aus legistischen Gründen wünschenswert und ist längst überfällig.