AngG | Angestelltengesetz
1. Aufl. 2012
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Artikel VIII
I. Ursprüngliche gesetzliche Regelung
1
Mit Art VIII wurde das G über die Errichtung von Einigungsämtern und über kollektive Arbeitsverträge StGBl 1920/16 mit dem AngG abgestimmt.
2
In der Zweiten Republik fanden sich die Regelungen bezüglich der Einigungsämter im KollektivvertragsG BGBl 1947/76, welches am in Kraft trat. Der Gesetzgeber ordnete anlässlich des Inkrafttretens dieses G an, dass im Widerspruch zum KollektivvertragsG stehende Normen außer Kraft treten. Diese wurden durch Kundmachung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom über die Aufhebung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes näher bezeichnet. Durch diese Kundmachung wurden „reichsrechtliche Vorschriften“, nämlich ua das G zur Ordnung der nationalen Arbeit dRGBl I 1934/45 und auf dieses bezogene DurchführungsV sowie die Anordnung über Bildung und Verfahren des sozialen Ehrengerichts in den Reichsgauen der Ostmark, aufgehoben. Das KollektivvertragsG stellte somit die Weiterführung der Rechtstradition der Ersten Republik dar.
Das in Rz 1 genannte G über die Errichtung von Einigungsämtern und über kollektive Arbeitsverträge hatte bis Bestand, wenn auch Abänderungen - insb durch ...