AngG | Angestelltengesetz
1. Aufl. 2012
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Artikel VII
Kozak, Festhalten des OGH am Begriff der journalistischen Tätigkeit, DRdA 2011, 558.
Übersicht
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Rz | |||||||
I. | Fehlende Anpassung an Änderungen der in Bezuggenommenen G | 1 | |||||
A. | Journalisten | 2 | |||||
B. | Gehaltsklassen angestellter Pharmazeuten | 3 |
I. Fehlende Anpassung an Änderungen der in Bezug genommenen G
1
Auch die vorliegende Regelung wurde vom Gesetzgeber nicht an von ihm vorgenommene Novellen angepasst. So wurde das JournG seit der Stammfassung 1920 mehrfach novelliert. Der gleiche Befund liegt auch beim GehKG vor (Löschnigg in Löschnigg AngG8 Art VII Rz 4).
A. Journalisten
2
Der Gesetzestext lässt vermuten, dass eine statische Verweisung auf die Stammfassung des JournG vorliegt. Nimmt man eine solche an, wären Mitarbeiter einer Nachrichtenagentur, einer Rundfunkunternehmung (Ton- oder Bildfunk) oder einer Filmunternehmung, die mit der Gestaltung des Textes oder mit der Herstellung von Bildern (Laufbildern) über aktuelles Tagesgeschehen befasst sind, nicht von Art VII umfasst, da der Geltungsbereich des JournG im Verhältnis zur Stammfassung um diese Personengruppen erweitert wurde. Da die vorliegende Norm des AngG noch aus der ursprünglichen Fassung stammt, sind im Gesetzestext lediglich Redakteure und Schriftleiter ausdrücklich ...