AngG | Angestelltengesetz
1. Aufl. 2012
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§ 21
Jabornegg/Resch, Das rechtliche Schicksal von Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen beim Tod des Arbeitgebers, DRdA 1995, 220; Kuderna, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1; Resch, Lehrausbildung und Betriebsbindung, RdW 2006, 158; Tomandl, Die Kündigungsentschädigung besonders kündigungsgeschützter Arbeitnehmer, ZAS 1986, 109; D. Weiß, Die Kündigungsentschädigung austretender Behinderter, DRdA 1998, 403; Ziniel, Ansprüche bei Austritt eines Invaliden im Konkurs, DRdA 1987/13, 218 (EAnm).
Übersicht
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Rz | |||||||
I. | Bedeutung | 1 | |||||
II. | Wesen | ||||||
A. | Allgemeines | 2-5 | |||||
B. | Beendigung | 6-9 | |||||
C. | Berechnung der Kündigungsentschädigung | 10, 11 | |||||
III. | Besonderheiten | ||||||
A. | Analoge Anwendung der sechsmonatigen Kündigungsfrist | 12-15 | |||||
B. | Rückersatz von Ausbildungskosten | 16-22 | |||||
C. | Befristetes Dienstverhältnis im Anschluss an die Lehrzeit | 23 |
I. Bedeutung
1
§ 21 betrifft den Sonderfall eines befristeten Dienstverhältnisses. Für Dienstverhältnisse, die eine besonders lange Zeitbestimmung aufweisen, wird eine (einseitig) zwingende (s § 40) gesetzliche Kündigungsmöglichkeit vorgesehen.
Nach dem Zweck dieser Bestimmung soll eine unzumutbar lange Bindung des DN an den DG vermieden und die Gestaltungsfreiheit des DN nicht all...