AngG | Angestelltengesetz
1. Aufl. 2012
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§ 5
Holzer, Zum Begriff und Standort des Agrarrechts in der österreichischen Rechtsordnung, JBl 1982, 300; Gaeta, Gerichtliche Zuständigkeiten in streitigen Seeschiffahrtssachen, ZVR 1992, 356; Kuntner/Waglechner, Eisenbahnrecht3 (2009); Roth, Sechs Jahre österreichisches Seeschiffahrtsgesetz, wbl 1987, 260; Saria, Der Yachtvercharterer als Grundhandelskaufmann, FS Krejci I (2001) 287.
Übersicht
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Rz | |||||||
I. | Entwicklung der Norm | 1 | |||||
II. | Lehrlinge | 2, 3 | |||||
III. | Angestellte der Seeschifffahrt | 4-7 | |||||
IV. | Angestellte in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben | 8-11 | |||||
V. | Angestellte der Eisenbahnen | 12-14 |
I. Entwicklung der Norm
1
Durch § 5 wird der Geltungsbereich des G eingeschränkt. Weitergehende Auswirkungen hatte die durch das BahnstrukturG 2003 BGBl I 138 vorgenommene Novelle, welche Beschäftigte bei Eisenbahnunternehmen, deren Dienstverhältnisse die Voraussetzungen erfüllen, dem AngG unterstellte. Vor dieser Novelle waren Beschäftigte von Eisenbahnunternehmen generell von der Anwendung des AngG ausgenommen.
Bedauerlich ist jedoch, dass trotz der Novellierung 2003 bei der Ausnahme der Lehrlingsverhältnisse keine Anpassung an die geltende Rechtslage erfolgte. Im Zuge des Inkrafttretens des BAG wurden die betreffenden Bestimmungen d...