GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 33 Beiträge zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung
Übersicht
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I. | Weiterversicherung in der Pensionsversicherung | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Beitragsgrundlage | ||
C. | Beitragssatz | ||
D. | Steuerliche Behandlung | ||
E. | Pflegende Angehörige | ||
II. | Höherversicherung in der Pensionsversicherung |
I. Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
A. Allgemeines
1
Personen, die aus der GSVG-Pflichtversicherung ausscheiden, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern (§ 12). Voraussetzung ist, dass diese in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei (Saisonbetriebe) Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben. Weiters können sich Personen weiterversichern, die einen Anspruch auf eine laufende Leistung aus der eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung hatten. Das Recht auf Weiterversicherung ist bis zu folgendem Zeitpunkt geltend zu machen:
Binnen sechs Monaten nach Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bzw
binnen sechs Monaten nach dem Ende des Anspruchs auf die laufende Leistung.
Personen, die mindestens 60 Versicherungsmonate in der gesetzlichen ...