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immo aktuell 3, Juni 2020, Seite 172

Missachtung eines vertraglichen Tierhaltungsverbots – kein Kündigungsgrund

immo aktuell 2020/27

§ 30 Abs 2 Z 13 MRG

Ohne zusätzliches besonderes wichtiges Interesse des Vermieters an einem Tierhaltungsverbot im Einzelfall kommt der vertraglich vereinbarte Kündigungsgrund der bloßen Verletzung dieses Verbots den anderen in § 30 Abs 2 MRG angeführten Fällen an Bedeutung nicht „nahe“.

Rechtliche Beurteilung: Ein vereinbarter Grund, der den Vermieter nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG zur Aufkündigung eines Mietvertrags berechtigt, muss für den Vermieter objektiv wichtig und bedeutsam sein und den sonst in § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründen an Bedeutung nahekommen (4 Ob 133/18i; RIS-Justiz RS0070752, RS0070705). Denn die vom Gesetzgeber gewollten und im Gesetz verankerten Grundprinzipien der Kündigungsbeschränkungen zum Schutz des Mieters dürfen nicht durch vertragliche Vereinbarung unterlaufen werden (6 Ob 628/94; vgl 7 Ob 204/14x; RS0070712).

Die klagende Partei hat trotz eines entsprechenden Einwands der Beklagten im Verfahren erster Instanz ihr besonderes Bedürfnis am vereinbarten Kündigungsgrund lediglich damit begründet, dass es ihr freistehe, die Haltung von Tieren zu untersagen und einen Verstoß dagegen als Kündigungsgrund zu vereinbaren. In der außerordentlichen Revision geht sie auf dieses Tatbestandsmerkmal nicht mehr...

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