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Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

7. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3765-5

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Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 15 Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Josef Souhrada

1

Geschäftsführung und Vertretung der SVA obliegen ihrem Vorstand (§ 207 Abs 1). Organisationsregeln enthalten die Satzung (seit 2016 im RIS: avsv 204/2016 idF 188/2017, bei Änderungen aktuelle Fassung unter www.sozdok.at unter „Satzung SVGW 2017“), der Anhang zur Geschäftsordnung des Vorstandes (avsv 75/2017) und die Erreichbarkeitskundmachung (190/2017).

Die Krankenordnung ist kundgemacht unter avsv 203/2016 idF 187/2017 (bei Änderungen aktuelle Fassung unter www.sozdok.at unter „KrankenO SVGW 2017“), Informationen im Internet unter www.svagw.at (auch erreichbar unter www.sozialversicherung.at). Zur Bildmarke für elektronische Amtssignaturen avsv 785/2010. Die SVA ist nicht im Firmenbuch eingetragen, eine allgemeine Eintragung im Ergänzungsregister, durch welche die Vertretungsbefugnis im Internet dokumentierbar würde (www.ersb.gv.at, vgl auch § 207 Abs 2) besteht unter der Nr 9110008661972. Die Kennziffer des Unternehmensregisters lautet R009Z790I (§ 25 BundesstatistikG).

2

Die Ermächtigung nach Abs 2 determiniert nicht die Organisationsform dieser Einrichtungen. Auf ihrer Grundlage betreibt die SVA ein Gesundheitszentrum (SVA...

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