TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

7. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3765-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 189 Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches

Walter Schober

1

Diese Regelung entspricht dem § 330 ASVG.

Bei der in Abs 1 genannten Frist handelt es sich um eine Ausschluss- oder Präklusivfrist und diese ist daher nicht verlängerbar.

2

Die in Abs 2 Z 2 genannte Frist von zwei Monaten für Geldleistungen beginnt nicht - wie früher - mit dem Ablauf der Sozialhilfeleistung, sondern mit der Benachrichtigung durch den SVT über den Anfall der Geldleistung zu laufen. Dies soll das Verfahren zur Befriedigung der Ersatzansprüche der SH-Träger erleichtern.

3

Der SH-Träger soll nach Abs 3 Sozialhilfeleistungen einstellen oder einschränken, wenn ihm die Versicherungsleistung des SVT bekannt gegeben wird; andernfalls ist kein triftiger Grund für eine Ersatzpflicht des SVT mehr gegeben (Teschner/Widlar, GSVG, § 189 Anm 5 und 6; Teschner/Pöltner, ASVG, § 330 Anm 1 bis 3).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.