GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 182b Ermittlung des Aufwandersatzes für Unterstützungsleistungen nach § 104a
1
Eingefügt durch SVÄG 2012, BGBl I 2012/123.
2
Ein eigener Rechenkreis betrifft keine gesonderte Vermögensmasse (wie es zB der Ausgleichsfonds nach § 447a ASVG wäre), er muss keine von der sonstigen Verwaltung der SVA getrennte Buchhaltung umfassen, sondern nur gewährleisten, dass die betroffenen Beträge klar nachvollziehbar bleiben (keine Saldierung mit anderen Aufwandspositionen, vgl ähnlich § 23 Abs 2 BPGG, § 4 Abs 6 Schlussteil SV-EG, § 9 Abs 5 und 6 RechnVorschr SV für Kassenstrukturfonds und Pensionsversicherung).
3
Zur Unterstützungspflicht allg § 183. § 182b stellt klar, dass darunter ivZ auch allg definierte Kontrollen fallen können (vgl § 183 Rz 2).