GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 182a Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege
Übersicht
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I. Allgemeines
1
§ 447 f ASVG, der auch für die SVA anwendbar ist, sieht umfangreiche Zahlungsströme zwischen VT, HV und LGF vor.
2
Die Zahlungen der VT an die Fonds werden nach unterschiedlichen Schlüsseln aufgebracht; der größte Teil der Zahlungen bemisst sich nach einem festen Schlüssel (§ 447 f Abs 10 ASVG), der seit 2001 nicht mehr verändert wurde.
3
Die Einnahmenentwicklung der VT weist jedoch eine beträchtliche Volatilität auf. Daher ist über ein beim HV eingerichtetes Verrechnungskonto ein Belastungsausgleich durchzuführen. Der Belastungsausgleich nach § 322a ASVG soll Nachteile, die aus der unterschiedlichen Beitragsentwicklung der einzelnen VT bei gleichzeitig an die durchschnittliche Beitragsentwicklung gekoppelten Zahlungspflichten entstehen, ausgleichen.
II. Verweis auf das ASVG
4
Das GSVG verweist auf § 322a ASVG, in dem der trägerinterne Ausgleich der Zahlungen der Versicherungsträger zu den LGFfinanzierten KA detailliert geregelt ist. Siehe Felix in Sonntag, ASVG, zu § 322a.