GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 173 Fälligkeit des Überweisungsbetrages
1
Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheids beim zust VT (§ 172 Abs 5) von diesem zu leisten (vgl dazu § 176 und die Parallelbestimmung des § 309 ASVG). Unverzüglich ist er zu zahlen, wenn ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet wird (vgl § 13 ff BDG). Im Fall eines Antrags auf Erstattung gem § 172 Abs 3 beginnt die Frist von 18 Monaten ab Antragstellung durch den Vers zu laufen.
2
Hält der VT die gesetzl Zahlungsfrist nicht ein, so ist der Überweisungsbetrag gem § 47 aufzuwerten (zur Aufwertung für Erstattungsbeiträge betreffend Vers, die vor dem in eine pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis übernommen worden sind, vgl VwGH 2003/08/0141 zu § 308, 309 ASVG idF vor dem BGBl 1996/201, § 563 Abs 11 ASVG). Zankel (Der sozialversicherungsrechtliche Überweisungsbetrag, ASoK 2009, 189) verneint die Möglichkeit der Verjährung der Verpflichtung zur Zahlung des Überweisungsbetrags, insb sei § 68 ASVG (vgl § 40) nicht anzuwenden.