GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 171a Kompetenzzentrum Begutachtung
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Mit dem SRÄG 2012 wurde im ASVG für Vers, die das 50. Lj vor dem noch nicht vollendet hatten (§ 669 Abs 5 ASVG), ein neuer Rahmen zu ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geschaffen. Ein Anspruch auf IP (BUP) besteht nur mehr bei dauernder Invalidität (Berufsunfähigkeit) und - seit dem SVÄG 2016 - nur, wenn kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen der berufl Rehabilitation iSd § 253e ASVG besteht (§§ 254 Abs 1 Z 2, 271 Abs 1 Z 2 ASVG; vgl dazu näher Sonntag in Sonntag, ASVG § 256 Rz 29 ff). Liegt nur vorübergehende (aber mindestens sechs Monate andauernde) Invalidität (Berufsunfähigkeit) vor, so sollen nach dem ASVG arbeits- und rehabilitationsfähige Vers durch das AMS in Kooperation mit den SVT umfassend rehabilitiert werden. Zu diesem Zweck wird bei den PVT das „Kompetenzzentrum Begutachtung“ als einheitliche Begutachtungsstelle geschaffen (§ 307 g ASVG). Ziel der Reform ist die Schaffung einheitlicher Standards in der Begutachtung von gesundheitlich beeinträchtigten Menschen (2000 BlgNR 24. GP, 2). Dem HV wird als neue Aufgabe die Schaffung eines Rehabilitationsplans zugewiesen (§ 31 Abs 2 Z 5 ASVG), der durch einschlägige RL umgesetzt werden soll (vgl die Übersicht bei Souhrada in Sonntag, ASVG § 31 Rz 28, insb die RL des HV , AVSV Nr 161/2013 und RZR 2013, AVSV Nr 157/2013, zu beiden