GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 171 Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
1
Der Pensionsanspruch aus eigener PV ruht zwar gem § 61a, wenn er mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammentrifft, für die Dauer des Krankengeldanspruchs mit dem Betrag des Krankengeldes. Er wird jedoch im Übrigen durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der in § 169 Abs 2 genannten Einrichtungen nicht berührt.
2
Satz 2 regelt die vom Anspruch auf Familien- und Taggeld gem § 170 ausgenommenen Fälle.