GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 11a Versicherung eingetragener Partner
Übersicht
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I. Allgemeines
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Mit Inkrafttreten des EPG am , dessen Ziel gemäß den EB 485 BlgNR 24. GP die Schaffung einer „eingetragenen Partnerschaft“, die nach Eingehung vor einem staatlichen Organ einen rechtlichen Rahmen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare bieten soll, war, wurde gegenständliche Bestimmung ins GSVG eingefügt, wodurch die für Eheleute und frühere Eheleute geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen - mit Ausnahme jener, die sich auf Kinder des anderen eingetragenen Partners beziehen - auch auf gleichgeschlechtliche Paare im Sinne des EPG anwendbar oder sinngemäß anwendbar sind.
Zur Satzungsregelung über die Familienversicherung vgl § 10 Rz 1.
II. Verweise
2
§§ 10 (Familienversicherung), 11 (Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung), 83 (Angehörige) und 331 (Schlussbestimmung) GSVG, EPG BGBl I 2009/135.