GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 141 Besonderer Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung
1
Für die bis bezahlten Beiträge zur Höherversicherung gilt gem Abs 2 ein Steigerungsbetrag von 1 %. Seit ist die Höherversicherung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen eingerichtet (VO BGBl 1985/577; vgl Teschner/Widlar, GSVG, § 141 Anm 4). Zum Begriff des Steigerungsbetrages vgl § 139.
2
Ob ein besonderer Steigerungsbetrag zusteht, ist eine Leistungs- und Sozialrechtssache (SV-Slg 42.878).
3
Bei der Erstellung der Kontoerstgutschrift ist ein besonderer Steigerungsbetrag nicht zu berücksichtigen (§ 15 Abs 1 Z 6 APG).