GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 131 Berufliche Rehabilitation, Anspruch
Übersicht
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I. Inhaltliche Voraussetzungen
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Die Bestimmung über die pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation als Pflichtleistung wurde durch das BBG 2011 mit dem Ziel der Verstärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pension“ eingefügt. Der/die Versicherte hat einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation, wenn er/sie die Voraussetzungen für eine EUP zumind „wahrscheinlich“ erfüllt. Sie gebührt, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes anzunehmen ist, dass der/die Versicherte die Voraussetzungen für die genannte Leistung aus dem VF der Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit erfüllen wird oder sogar schon aktuell erfüllt und darüber hinaus wahrscheinlich ist, dass durch die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation Erwerbsunfähigkeit vermieden bzw beseitigt werden kann (981 BlgNR 24. GP 204). Der Gesetzgeber verlangt eine Arbeitsmarktexpertise zur Frage der Vermittelbarkeit auf den Rehabilitationsberuf (Burger/Ivansits, Medizinische und berufliche Rehabilitation in der Sozialversicherung, DRdA 2013, 106 [115]).
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Beim Tatbestandsmerkmal „wahrscheinlich“ handelt es sich um eine Herabs...