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immo aktuell 3, Juni 2020, Seite 169

Eine Bankgarantie muss nicht unbedingt von einer Bank sein

immo aktuell 2020/25

S. 170§ 914 f ABGB; § 8 Abs 1 BTVG; § 1 Abs 1 BWG

Im Hinblick auf die Gleichwertigkeit ist auch die Haftrücklassgarantie einer inländischen Versicherung unter den Begriff „abstrakte Bankgarantie“ zu subsumieren.

Sachverhalt: Die Beklagten beauftragten die Klägerin im Zuge der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Holzbau- und Dacharbeiten. Die Klägerin vereinbarte mit den Beklagten, statt dem für die Gewährleistungsdauer (bis ) zustehenden Haftrücklass (von 3 % der Schlussrechnungssumme) eine Bankgarantie beibringen zu können, und zwar indem die Parteien im Werkvertrag unter der Rubrik „2.3. Haftungsrücklass“ ankreuzten, dass die Sicherstellung durch „abstrakte Bankgarantie“ erfolgt.

Nach Fertigstellung der Arbeiten legte die Klägerin Schlussrechnung, welche die Beklagten bis auf den Betrag von 9.371,42 € beglichen.

In der Folge ließ die Klägerin von der G Versicherung AG eine „abstrakte Bankgarantie“ für Gewährleistungsansprüche aus dem Bauvorhaben bis zum Höchstbetrag von 9.371,42 € ausstellen und den Beklagten übermitteln.

Diese „Sicherstellungsurkunde/Haftungsrücklass“ vom lautete auszugsweise:

„Unser Kunde [die Klägerin] steht mit Ihnen bezüglich des oben angeführten Bauvorhabens in Geschäftsverb...

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