GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 121 Neutrale Zeiten
Übersicht
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I. | Allgemeines | |||
II. | Katalog der neutralen Zeiten | |||
A. | Leistungsbezug (Z 6) | |||
1. | Alter/Erwerbsunfähigkeit/geminderte Arbeitsfähigkeit (lit a) | |||
2. | Unfallversicherung (lit b) | |||
B. | Zeit zw Erfüllung Voraussetzungen für AP und Antrag (Z 7) | |||
C. | Zeit zw Versicherungsfall/Antrag und Stichtag (Z 8) |
I. Allgemeines
1
Bei den neutralen Zeiten handelt es sich nicht um VZ. Vielmehr hat der Gesetzgeber Zeiten als neutrale Zeiten anerkannt, wenn dafür berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, die nicht so gravierend erscheinen, dass eine Zuordnung zu den EZ erforderlich wäre. Es handelt sich um Zeiten, während derer der Versicherte gegen seinen Willen oder ohne eigenes Verschulden aus in seiner Person gelegenen Gründen gehindert war, der Versicherung anzugehören, die zugunsten des Versicherten als nicht schädliche (= neutrale) Zeiten anerkannt werden. Als neutral erklärte Zeiten verlängern gem § 120 Abs 5 den Rahmenzeitraum, innerhalb dessen die Wartezeit (§ 120) erfüllt sein muss (10 ObS 113/04x, 10 ObS 35/98i).
II. Katalog der neutralen Zeiten
2
Die Aufzählung ist taxativ (RS 0109687).
A. Leistungsbezug (Z 6)
1. Alter/Erwerbsunfähigkeit/geminderte Arbeitsfähigkeit (lit a)
3
Beim Vers...